Bernhard Diestelkamp 208 könne und solle. Demhält Alan Rodgers entgegen,*-^ dal? wohl in Deutschland Professoren mit ihren dogmatischen Analysen Einflul? auf die Rechtspraxis nehmen könnten, dal? es in Grol?britannien dagegen absolut ungewöhnlich wäre, wenn Richter in ihren Entscheidungen solche wissenschaftlichen Untersuchungen zitierten. Englische und sogar schottische Richter, die dem kontinentaleuropäischen Rechtssystem näher stunden, wiirden bei Fehlen von Argumenten in Präjudizien des eigenen Landes eher nach solchen in Urteilen amerikanischer High Courts oder des New Zealand Court of Appeal als im römischen Recht und der wissenschaftlichen Literatur suchen. 3.2. Gemeinschaftsrecht Ein anderer Einwand speist sich aus dem europäischen Cemeinschaftsrecht, in dem das Subsidiaritätsprinzip gegen die Schaffung eines gemeinschaftlichen Privatrechts spreched'* Stattdessen wiirden die nationalen Rechtskulturen bevorzugt, was allerdings nur so weit richtig ist, wie nicht ein Bediirfnis nach Vereinheitlichung entsteht und politisch durchgesetzt werden kann und soil. Dann werden neue supranationale Normen gesetzt, die nach Zimmermanns Thesen aus demJus Commune gewonnen werden könnten. 3.3. Materien desJus Commune Kehrt man zur historischen Perspektive zuriick, so fragt es sich, welche Schichten des Jus Commune fiir die Neubildung eines modernen europäischen Privatrechts herangezogen werden sollen: Das spätmittelalterlich-friihneuzeitliche Recht oder das des Usus modernus Pandectarum?*5 Letzteres ware kaum dazu geeignet, weil es dem europäischenJus Commune regionale und sogar lokale Rechte einverleibte. Doch unabhängig davon stellt sich nach Wiegand auch die Frage nach der Eignung dieser vormodernen Rechtskulturen zur Lösung moderner Rechtsprobleme. Trotz der angedeuteten Unterschiede ist diesen auf dem römischen Recht basierenden Rechtsschichten gemeinsam, dal? sie entfaltet wurden fur eine Sozial- und Wirtschaftsordnung, die basiert auf gebundenemEigentum, Einschränkungen des Vertragsrechts sowie einem ständisch differenzierten Personenrecht. Schon 1983 hatte der Schweizer Bucher bemerkt, dal? das Vertragsrecht in der Rechtsordnung des Ancien Régime „nicht mehr als eine Ful?note zum Eigentum" bildete.*^ Wenn das moderne Europa der supranationalen Rechtsvereinheitlichung bedarf, dann auf den Cebieten des Handels-, Cesellschafts-, Wertpapier- und sonstigen WirtschaftsRodgers (wie Anm. 10). ’■* Dazu Simon (wie Anm. 8.), S. 316. ’5 Diese Fragen stellte Wiegand (wie Anm. 7), S. 279 f.; Vgl. aber auch schon Riickert (wie Anm. 2), S. 127 f.; neuerdings Neve wie Anm. 12. Ztschr. f. Schweiz. Recht 1983, S. 251 ft.
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