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Bernhard Diestelramp 206 zumMittelpunkt einer von ihmentfachten Diskussion umdie Eignung des Jus Commune als Grundlage eines modernen europäischen Privatrechts machte. Frenetischer Beifall bezeugte die geradezu iiberschäumende Begeisterung zahlreicher Zunftgenossen dariiber, dal5 da jemand kam, der - zumindest der romanistischen"^ - Rechtsgeschichte eine fundamentale Aufgabe fur die Zukunft zuwies.5 Es war ein bestechender Gedanke, die „unter dem Geröll“ der nationalstaatlichen Kodifikationstraditionen der letzten beiden Jahrhunderte verschiittete gemeineuropäische Rechtstradition des Jus Commune hervorzuholen und aus ihr ein sicheres Fundament fiir die sonst scheinbar rein dezisionistische privatrechtliche Gesetzgebung imEuropa der Zukunft zu gewinnen. Nicht nur den jungen Miinsteraner Rechtshistoriker Reiner Schulze^ sondern auch die Zivilrechtler und Rechtsvergleicher Jurgen Basedow, Uwe Blaurock und Axel Flessner gewann Zimmermann fur die Griindung eines Organs fur die neue Richtung, nämlich die „Zeitschrift fur Europäisches Privatrecht“, der sich auch namhafte Gelehrte aus ganz Europa fiir einen Kreis korrespondierender Herausgeber und ein Kuratorium zur Verfiigung stellten. Der erste Jahrgang erschien 1993. Seitdem hat sich diese Zeitschrift zu einemqualitätvollen und anregenden Organ entwickelt, in deminteressante und geistvolle Abhandlungen zur Vergleichbarkeit und Ähnlichkeit zwischen den verschiedenen europäischen Privatrechtsordnungen erscheinen, ohne daft demjedoch das Programm der Entwicklung einer neuen europäischen Privatrechtsordnung aus demJus Commune zugrunde läge. 2. Widerspruch So sehr dies nach einer reinen Erfolgsgeschichte aussieht, so wenig darf doch verschwiegen werden, dal^ sich sehr bald auch teilweise sogar barter Widerspruch regte, und zwar sowohl von rechtshistorischer^ als auch von zivilrechtAuf merkwurdige Weise brachen bei dieser Auseinandersetzung alte Gegensatze zwischen Romanistik und Germanistik auf, ohne dal? dies iiberschätzt werden sollte, weil auf beiden Seite namhafte Romanisten vertreten sind. Man findet dies eher indirekt. Keinem Germanisten ware es eingefallen, lokale oder regionale Rechtstraditionen leichthin beiseiteschieben zu wollen, wie es Zimmermanns Konzeption verlangt. Dazu eindringlich: Pio Caroni, Der Schiffbruch der Geschichtlichkeit. Anmerkungen zumNeo-Pandektismus, ZNR 16, 1994, S. 91 ff. s Dazu Rainer Maria Kiesow, Anfang und Ende eines Kongresses, RJ 12, 1993, S. 486 ff. ^ Allerdings verficht Schulze eine etwas andere Linie, wenn er (Das Entstehen des Europaischen Gemeinschaftsrechts. Eine Forschungsaufgabe der juristischen Zeitgeschichte, ZNR 16, 1994, S. 297 ff.) als Aufgaben fiir den Rechtshistoriker die Erhellung der Entstehung der europaischen Gemeinschaften (S. 300 ff.) und die Geschichte der Vertrage und Organe (S. 307 ff.) sowie erst dann die Geschichte der Begriffe und Prinzipien des Gemeinschaftsrechts (S. 314 ff.) bestimmt. Dies ist etwas anderes als die von Zimmermann intendierte Gewinnung dogmatischer Einzelheiten zu rechtspolitischen Zielen, worin sich vielleicht seine wissenschaftliche Herkunft aus der „Germanistik“ spiegelt. ^ Aul?er den schon Genannten nahmen - ohne Anspruch auf Vollstandigkeit - Stellung; Wilhelm Brauneder, Europäisches Privatrecht - aber was ist es? (Anmerkungen zu Going und

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