Carl Josefsson risch bestimmt und bedingt, die Fähigkeit besäfie, aus sich selbst herauszutreten und iiber ihre eigenen Bestimmungen zu reflektieren. Die selbstreflektierende Fähigkeit und Tätigkeit des juristischen Denkens sind meines Erachtens grundlegende Charakteristika der Rechtsauffassung Savignys. Die historische Methode zielte folglich nicht auf eine absolute Begriindung des Rechts in der Geschichte. Gerade im Gegensatz dazu sei die historische Bearbeitung notwendig, um „die unbedingte Beibehaltung irgend eines gegebenen Stoffs“ zu vermeiden^*. Die Methode der sog. historischen Schule sollte laut Savigny verhiiten, „dab man sich von irgend einer Ansicht oder irgend einem System, (sei es selbsterfunden oder iiberliefert) befangen [lieBe] und dariiber den wirklichen, durch die ganze Vorzeit bestimmten Rechtszustand des Volkes [vergäfie]“^^. Der „geschichtliche Sinn“ sei „der einzige Schutz gegen eine Art der Selbsttäuschung, die sich in einzelnen Menschen, wie in ganzen Völkern und Zeitaltern, immer [wiederhole]“, indemman das Eigene „fur allgemein menschlich“ halte. Sobald man sich nicht seines „individuellen Zusammenhangs mit dem grolsen Ganzen der Welt und ihrer Geschichte bewulk“ sei, miisse man notwendig seine Gedanken „in einem falschen Lichte von Allgemeinheit und Urspriinglichkeit erblicken“.^° Dagegen schiitze „nur der geschichtliche Sinn, welchen gegen uns selbst zu kehren gerade die schwerste Anwendung" sei.^' 80 2.5 Die historisch-systematische Methode Das Ziel der historischen Methode war die sichere, wissenschaftliche Produktion von neuemRecht. Die Methode war dementsprechend zweiseitig oder anders ausgedriickt: von einer notwendigen „Doppelorientierung“^- geprägt. Das historische Verfahren war unauflöslich mit einem systematischen oder philosophischen verbunden. „Nach der Methode", die Savigny ter gemacht habe, den geschichtlichen Sinn gegen uns selbst zu kehren, d. h. in Gedanken aus unserer Individualität heraus zu treten, und uns zu betrachten als selbst in der Geschichte lebend, unter den mannichfaltigsten Einflussen der Vorzeit und Gegenwart stehend, und in der Zukunft nach denselben Gesetzen verflielJend, wie wir riickwärts alle Vorzeit können verflielsen sehen“; Savigny, Rezension hinsichtlich von Gönner, iiber Gesetzgebung und Rechtswdssenschaft unserer Zeit, Vermischte Schriften, Berlin 1850, S. 115 ff (172). Savigny, Vom Beruf (Fn. 26), S. 166. „Die geschichtliche Ansicht der Rechtswissenschaft" w'urde laut Savigny „völligverkannt und entstellt, wenn sie häufig so aufgefalk [w'urde], als [wiirde] in ihr die aus der Vergangenheit hervorgegangene Rechtsbildung als ein Höchstes aufgestellt, welchemdie unveranderte Herrschaft uber Gegenwart und Zukunft erhalten w'erden miisse. Vielmehr [bestand] das Wesen derselben in der gleichmassigen Anerkennung des Wertes und der Selbstständigkeit jedes Zeitalters“; Savigny, Svstem(Fn. 36), S. XVI f. Savigny, von Gönner (Fn. 77), S. 119 f. Savigny, VomBeruf (Fn. 26), S. 164 f. A.a.O. Siehe hierzu Riickert, Savignys Konzeption (Fn. 24), S. 65.
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