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Carl Josefsson so daf? auch aus der Wissenschaft als solcher eine neue Art der Rechtserzeugung unaufhaltsam [hervorging]“>^ Durch diese „formelle Ruckwirkung“ - vor allemdurch das täuschende „Ubergewicht“ der „äulJeren Macht“ der Gesetzgebung - und die nunmehr fast ausschliel^lich nur mittelbaren Wirkungen des Volksrechts, bestiinde die Gefahr, daE „die wahre Entstehung des vorhandenen positiven Rechts leicht vergessen und verkannt [wurde]".^"* Dagegen könne nur „harmonisches“ Zusammenwirken „der rechtsbildenden Krafte“ und „richtige Vorstellungen ... uber die Entstehung des positiven Rechts, und fiber das wahre Verhältnis der dabei wirksamen Kräfte“ helfen.^^ Diese eher vage Äul^erungen Savignys kann man meiner Meinung nach als als eine Wahrnehmung eines - keineswegs iiberholten -rechtlichen Legitimitätsproblems verstehen: Das Recht war laut Savigny grundsätzlich als Widerspiegelung gesellschaftlicher Rationalität zu begreifen. Die primäre Legitimitätsgrundlage war dementsprechend innerer Art. Durch seine modernen Entstehungsformen -vor allemGesetzgebung - trat dagegen die äul^ere Legitimität in den Vordergrund. Die grundlegende Bedeutung der inneren Legitimität wurde hierzufolge „leicht vergessen und verkannt". Savignys praktische Abhilfe gegen dieses Mifiverhältnis sehe ich vor allemin seiner Behandlung des Verhältnisses zwischen Gesetzgebung und Theoriebildung.^^ Das Kernstiick dieser Lehre der Entstehung des Rechts ist die oben charakterisierte Zweipoligkeit zwischen Mannigfaltigkeit und einheitsschöpfender Tätigkeit der juristischen Vernunft. Das Recht war grundsätzlich die vernunftige Abfassung bestimmter Aspekte der sozialen Wirklichkeit. Aufgrund der erkenntnistheoretischen Grundannahme konnte der Rechtserzeugung Notwendigkeitscharakter zugemessen werden. Das Phänomen des Rechts war ein geschichtliches, veränderliches und gleichzeitig inneres, notwendiges. Aus der genannten Zweipoligkeit folgt weiter, dal^ die erstrebte Einheit immer neu herzustellen sei und das Recht als System dementsprechend ein stets bewegliches. Dies ftihrt zu einem anderen zentralen und fur die Herstellung innerer Einheit bedeutenden Element der Rechtsauffassung Savignys; 78 2.3 Der unauflösliche organische Zusammenhang Eine entscheidende Folge des geschichtlichen Charakters des Rechts ist, laut Savigny, dal5 es - und dies im doppelten Sinn: sowohl hinsichtlich des politischen wie des technischen Elements — von einem unauflöslichen organischen Zusammenhang geprägt sei. Das Recht sei ein Element des „Gesammtleben/s/“ eines Volkes. Das Leben der Völker sei wie das Leben des einzelnen Savigny, System (Fn. 36), S. 46 f. A.a.O., S. 47 f, 50 f. A.a.O., S. 51. Vgl. untcn 2.7.

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