Systematik im umbruch Volkes“.33 Es ist hierin mit der Sprache zu vergleichen.^'^ Demzufolge gibt es fiir das Recht „keinen Augenblick eines absoluten Stillstandes“, es wäre „derselben Bewegung und Entwicklung unterworfen, wie jede andere Richtung des Volkes“35. Imspäteren Werk „System des heutigen Römischen Rechts“ legt er dar, dafi die primäre Quelle der Rechtsschöpfung im „gemeinsamen Bewufitsein des Volkes“ zu finden ist.^^ Der Begriff des positiven Rechts bezieht sich in Savignys Theorie nicht auf gesetzliches Recht, sondern bezeichnet das im Volksbewufttsein lebende Recht, das auch „Volksrecht“ genannt wird. Das positive Recht wird laut Savigny durch den „in alien Einzelnen gemeinschaftlich lebende/n/ und wirkende/n/ Volksgeist“ erzeugt.^^ Durch den Volksgeist oder den „Gesammtwillen“3^ wiirde das Recht „fur das Bewufitseinjedes Einzelnen, nicht zufällig sondern nothwendig, ein und dasselbe ...“3^. Die Erzeugung des Rechts innerhalb eines Volkes sei „die Aufterung eines allgemein menschlichen Bildungstriebes“d° Der Volksgeist sei „der allgemeine Menschengeist“, der sich in dem einzelnen Volk „auf individuelle Weise offenbart/e/“'^b DaB das Recht sich nur als Volksrecht — und also nicht als universales Recht — offenbart, beruht laut Savigny darauf, dal? es eine „gemeinschaftliche That" sei. Die Erzeugung von Recht wäre nur denkbar dort, wo „eine Gemeinschaft des Denkens und Thuns nicht nur möglich, sondern auch wirklich" ist. Solche Gemeinschaften seien nur „innerhalb der Gränzen des einzelnen Volkes vorhanden“.'^2 Recht sei zwar nicht der „eigenthumliche/n/ Willkiihr mancher besonderen Völker" preisgegeben, sondern eine Äul?erung des genannten „allgemein menschlichen Bildungstriebes".'*^ In jedem einzelnen Volk entspringe das Recht jedoch teils „aus allgemein menschlichen, theils aus eigenthiimlichen rechtsbildenden Kräften" Der Staat sei die „leibliche Gestalt" dieser Gemeinschaften und dessen Erzeugung „die höchste Stufe der Rechtserzeugung uberhaupt".'^^ Ohne ihn könne dem Privatrecht nur „ein unsichtbares Daseyn, in iibereinstimmenden Geftihlen, Gedanken und Sitten" zugeschrieben werden und erst in ihm erhielte es, „durch Aufstellung des Richteramtes, Leben und Wirklichkeit"."^^ Die „erste und unabweislichste" - ” A.a.O., S. 103. 34 A.a.O. 35 A.a.O. 35 Savigny, Systemdes heutigen römischen Rechts, Bd. 1, Berlin 1840, S. 14. 37 A.a.O., S. 14, 17. 3x A.a.O., S. 24. 39 A.a.O., S. 14. 40 A.a.O., S. 21. 4> A.a.O. 47 A.a.O. 43 A.a.O. 44 Savigny, Systemdes heutigen römischen Rechts, Bd. 8, Berlin 1849, S. 2. 45 Savigny, System (Fn. 36), S. 22. 45 A.a.O., S. 23. 75
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