Systematik im umbruch der Vernunft mit der im Objekt innewohnenden Einheit ubereinstimmt. Die Vernunft karm deshalb durch die Bearbeitung in dem historisch gegebenen mannigfaltigen Stoff eine „höhere Einheit“ oder eine innere Struktur des Stoffes entdecken oder — vielmehr - produzieren.^^ In die Rechtswissenschaft umgesetzt bedeuten diese Annahmen, daf$ die Bearbeitung oder Systematisierung eines gegebenen, historischen, rechtlichen Stoffes nicht bloB willkurlich, sondern, wegen der Herstellung „innerer Einheit“, notwendig sein könnte. Eine systematisierende, einheitsproduzierende Bearbeitung rechtlichen Stoffes erfiillt folglich die Forderungen einer wissenschaftlichen Methode und es wird möglich, vc)n Rechtswissenschaft imwirklichen Sinne zu sprechen. Es zeigt sich hier, daB die Vorstellung innerer Rechtseinheit primär auf der einschlägigen objektividealistischen Grundlage beruht. Das Argumentationsmuster innerer Einheit diirfte auch gegenwärtig grundsätzlich auf eine derartige erkenntnistheoretische Begriindung zuriickzufuhren sein. MiBt man einerseits der inneren Rechtseinheit fur die Legitimität rechtlicher Argumentation Bedeutung zu, bedarf dies auch einer erkenntnistheoretischen Begriindung. Lehnt man anderseits die Möglichkeit jeder - auch modifizierter - erkenntnistheoretischer Annahme einschlägiger Art ab, hat die Vorstellung innerer Einheit wenig Sinn. Des Pudels Kern ist eine rechtphilosophische und wissenschaftstheoretische Grundproblematik, deren Grundziige oben dargestellt sind. Eine weitere Vertiefung dieser Problematik ist hier nicht möglich. 73 2. Rechtsauffassung und Methode 2.1 Der Kodifikationsstreit Die jetzt behandelte erkenntnistheoretische Grundlage Savignys war nicht Schwerpunkt seiner Darstellungen, sondern kam bei der Behandlung der rechtswissenschaftlichen Streitfragen seiner Zeit zumAusdruck.-^ Von Bedeutung war hier nicht zuletzt der Kodifikationsstreit (1814-1817). Hintergrund dieses Streits war die rechtliche Zersplitterung und eine schwer zu iiberblikkende Vielfältigkeit des rechtlichen Stoffes. Hieraus folgten Fc)rderungen nach einer „Grundlage eines sicheren Rechts“ und einer Sicherheit „gegen Eingriff der Willktihr und ungerechter Gesinnung“ einerseits, nach einer „Gemeinschaft der Nation" und der „Concentration ihrer wissenschaftlichen BestreSandström, a.a.O, S. 27 ff. zur objckiiv-ideahstischcn Grundlage dcr Rechtswissenschaft beispielsweise Riickert (beziiglich Savigny und kritisch), Savignvs Konzeption von Jurisprudenz und Recht, ihre b'olgen und ihre Bedeutung bis heute, TR61 (1993), S. 65 ff (91 ff) und ders., Savignys Einfluli auf dieJurisprudenz in Deutschland nach 1900, in: Monhaupt, Heinz (Hg.), Rechtsgcschichtc in den beiden deutschen Staaten (1988—1900); Beispiele, Parallelen, Positionen, Frankfurt am Main, 1991, S. 34 ff (60 f). Vgl. Larenz (Fn. 3), 486 ff (bejahend). ■25 Hierzu Riickert (Fn. 16), S. 316. Vgl.
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