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Paolo Cappellini 20 schenrecht dreht, nicht in der Lage sei dem Individuumsubjektive internationale Rechte zu geben, weil als unfähig angeschen die Struktur der internationalen Gemeinschaft zu ändern — nicht ausreichend wäre, an den besseren Ansatz, den wir oben erwähnt haben, zu verweisen. Dieser Ansatz ist von der Annahme (und/oder demVorurteil) einer radikalen ontologischen Unzulänglichkeit des Individuums in der Welt der sozialen und rechtlichen Beziehungen weniger vorbelastet (Duguit, Krabbe, Kelsen, Scelle, Verdros) und vertritt, mittels der an sich kritisierbaren (aber nur weil unmittelbaren) Hypothese, dab sich alle internationalen Normen notwendigerweise immer an die Individuen wenden, tendenziell die These einer Vorherrschaft der völkerrechtichen Verfassung iiber die Verfassungen der Einzelstaaten. Die offensichtliche Konsequenz dieser These ist die Ersetzung des Soveränitätskonzeptes mit dem der ,einfachen‘ Kompetenzspahre die vom Völkerrecht an die einzelnen Staaten (als eines unter vielen möglichen Subjekten) vergeben wird. Das ware aber immer noch nicht ausreichend, weil nämlich auch dieforma mentis der, um es mit einem Schlagwort auszudrlicken, „Kelsenschen“ Normativisten unterschwellig vom Modell des Staatsrechtes dominiert ist, wenn auch in wesentlich nachgiebigerer und progressiverer Form (unter einemparadoxerweise realistischen Gesichtspunkt der Individuierung anderer evolutiver Tendenzlinien) und deshalb riskiert, sich die endlich pazifistische internationale Gemeinschaft, die die Menschenrechte respektiert (ein natiirlich unverzichtbarer Punkt), als eine Art Superstaat der Staaten (und Individuen) vorzustellen:„Die Individuen können ihre internationalen Rechte nur dann wahrnehmen, wenn es einen internationalen Gerichtshof gibt, vor dem sie als Kkäger auftreten können ... Dies aber nur in aussergewöhnlichen Fallen, in denen das Völkerrecht die Individuen dazu nötigt oder autorisiert. Wenn dieses ncämlich zur Regel wiirde, wiirde die Trennungslinie zwischen Völkerrecht und Staatsrecht verschwinden“ (H. Kelsen). Auf der anderen Seite kann, unserer Meinung nach, die Aufgabe der Doktrin sich nicht darin erschöpfen, einfach nur die Problematik zu umreissen und sich dann zu wiinschen, dab es - abgesehen von der ,enttäuschten‘ und enttäuschenden Feststellung, dab sich das Phänomen in der jiingeren historischen Phase de facto nicht gestellt habe — in der Zukunft keine Flindernisse mehr geben möge, damit das Individuum schlieblich zum vollen Inhaber der vom Völkerrecht bestimmten subjektiven Rechtssituationen wird (Sereni). Sicher sind, wie es opportunerweise bereits gesagt wurde, erste schiichterne Zeichen einer Uberwindung der impasse, in der die internationalistische Diskussion seit den 60’er Jahren steckengeblieben war, wahrzunehmen (hierzu beitragen könnte eventuell, aber vielleicht auch gerade nicht, die aktuelle Phase der Transition von einer durch die Blöcke des Kalten Krieges getrennten Welt zu einer anderen, wenn auch unter dem Profil, das wir hier untersuchen, nicht unbedingt vorteilhafteren oder auch blob leichter zu verstehenden Welt): die Uni-

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