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Der „Individualismus“ gegen das Individuum nen. Aber die erste, jene einer stärkeren Rolle des Individuums bei internationalen Rechtsinstanzen (das beste Modell wird weiterhin von dem Verfahren dargestellt, das von der Europäischen Konvention der Menschenrechte vorgesehen ist, dessen Garantiesystemauch wohl das einzige ist, in dem der Schluftakt des von einer physischen Person anstrengbaren Verfahrens rechtsverbindlich fiir den Staat ist), oder präziser gesagt die Möglicheit fur das Individuum, internationale Verfahren mit Strafcharakter anzustreben, wenn es umVerstöl^e gegen internationale die menschliche Person betreffende Normen geht (man denke an das Problemder Errichtung und besonders des Vorgehens internationaler Gerichtshöfe mit Kompetenz fiber Kriegsverbrechen, Völkermord und generelle internationale Verbrechen - in neuester Zeit. z.B. in Bezug auf das ehemalige Jugoslawien), bleibt theoretisch vollkommen legitim, aber in der Realität ist sie ganz radikal „von entgegenlaufenden Entwicklungstendenzen“ in Frage gestellt, unter diesen „der Verfall der internationalen Gerichtsbarkeit (der seinerseits mit der bereits erwähnten Verschärfung des „Souveränitätsdogmas" verbunden ist) ... Wenn man dies beriicksichtigt, scheint es realistischer anzunehmen, dalJ die wahrscheinlichere Entwicklung der internationalen Bedeutung des Individuums sich in eine andere, doppelte Richtung orientieren könnte. Eine dieser Richtungen ist eine immer gröf^ere Intensivierung seiner Rolle als Nutzniefier von internationalen Normen“. Man kann aber nicht bestreiten, dafi es diese Perspektive, wenn es sich bei ihr auch umeinen ,qualitativen‘ Fortschritt handelt, wenn auch in anderen Grenzen, „schon vorher" gegeben hat und sie sich in einem ,Fortschritt' konkretisiert, der in den meisten Fällen nur „formal“ ist. Und man kann auch nicht bestreiten, dafi, der Charakter des „partikulären Rechts", der den Normen zusteht, die die Rechtssituationen von Individuen regeln, in keinster Weise verändert wurde, sodafi auf diesem Weg nur schwerlich die Frage der Annerkennung einer allgemeinen Persönlichkeit des Individuums imVölkerrecht gelöst werden könnte. Die andere realistische Hypothese ware durch „eine Zunahme des Zuganges von Individuen zu internationalen Kontrollorganen {also mit recht reduzierter Macht) die hauptsächlich auf regionaler Ebene arbeiten". Trotz allem können also die von uns umschriebenen Entwicklungslinien, ihre der traditionellen Inspiration untergeordnete Rolle und die nur limitierte Ntitzlichkeit des reinjuristischen Rekonstruktionshorizontes nicht verstecken: „sie wiirde es nämlich den Staaten möglich machen, immer mehr auf die Bediirfnisse, Interessen und Wiinsche der Individuen einzugehen [es fällt leicht den bewulken Verzicht auf die - nicht nur propagandistischen - Begriffe ,möderne' Rechte und allgemeine Rechtsfähigkeit zu beobachten] ohne jedoch die Individuen selbst in relevantemMajie dem staatlichen Dominiumzu entziehen'' (A. Cassese). Es ist also klar, dal^ es in einem solchen Klima - d.h. in dem ein einflulh'eicher Teil der internationalistischen Doktrin fortfährt zu glauben, dal^ die konventionelle Bewegung, die sich umErklärungen und Konventionen zumMen19

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