Der „Indivii)ualismus“ gegen das Individuum Burgers im Ausland), zu dem das Individuum „gehört“ uberwunden werden kann. Der juristische Charakter dieses Eingriffes wiirde ihn, trotz anderer Ansatzkonstruktionen, als eine „Kompetenz“ (ein Organ der universellen Gemeinschaft, die Vertretung im Ausland der Individuen selbst) unstreitbar ,staatlichen‘ Charakters hinstellen. Gegen diese Versuche gibt es Einwände, die iiber die traditionellen Einwände beziiglich der Staatenlosen hinausgehen. Die traditionellen Einwänden sind bekannt, z.B: wenn das Internationale Recht die Individuen beriicksichtigen wiirde und die individuellen Interessen als solche, dann miilken auch die Staatenlosen aus diesem Schutz nutzen ziehen [genau!]; oder; das nicht einzusehen sei, aus welchemMotiv heraus in der internationalen Situation des illegitimen „Schutzes“ nur der ,zugehörige‘ (friiher einmal der „nationale“) Staat handeln sollte - mit dem damit verbundenen ernsten Problemdal^ sich heute, trotz der wenigen konzeptuellen Fortschritte, die wir am Ende unserer Abhandlung andeuten werden, immer noch in einer heimtiickisch staatlichen und ,Macht‘orientierten Optik präsentiert, jener der sogenannten ,humanitären‘ Interventionen; oder: daB es nicht verständlich sei, warumman nicht gegen die eigenen Zugehörigkeitsstaaten handeln könnte, die, normalerweise, am ehesten in die Lage geraten, die Interessen der einzelnen Individuen zu opfern. Aber in Wahrheit bleibt nur ein einziger fundamentaler Einwand iibrig, um eine Position der Doktrin und der internationalen Praxis zu unterstiitzen (die Jurisprudenz inbegriffen, deren Schrifttum in dieser Materie alles andere als reichlich ist), die, trotz ihrer Offnungen, unbewulk gegen eine wirklich bedeutende Kehrtwendung eingestellt bleibt. Man spricht sicherlich auf der formellen Ebene (erneut) den Staaten - „die effektiven Inhaber der Autorität uber die physischen Personen, die sich in den von ihnen beherrschten räumlichen Gebieten befinden“ - das Recht nicht ab „Personen auf den Rang von internationalen Subjekten zu erheben, indemsie sie mit sich selbst assoziieren und sie mit substanziellen Forderungen und Pflichten belegen die gegenuber den Staaten selbst zu erheben oder zu erfullen sind“ (A. Cassese, in Bezug auf einen beruhmten Ausspruch des permamenten Internationalen Gerichtshofes vom 3 März 1928, zwar ledigheh eine konsultative MeinungsäulJerung iiber die Kompetenz des Gerichtes von Danzig, die jedoch, nach anderen Interpretationen feststeilen wollte, dal^ ein Internationales Traktat als direkte Adressaten auch Individuen haben könne). Man behauptet aber dennoch, dal? die Untersuchung iiber die juristische Internationale Kondition der Individuen nicht das sogenanntc (natiirlich ,realistische‘) Prinzip der Effektivität als (höchstes) Informationsprinzip der internationalen Ordnung (Sperduti), aus den Augen verlieren könne. Die Interpretation der einzelnen internationalen Normen unter dem Licht dieses Prinzips, wenn man die Formulierungen und den Inhalt zuvor griindlichst aussiebt und „hauptsächlich den Willen der Staaten, die sie gestellt haben“ sucht - schon diese Präzisierung kiindigt uns das Endresul15
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