Paolo Cappellini 14 dere Sache ist das Organ, welches letzere Interessen verwaltet, die nicht seine eigenen sind, das sich mittels der individuellen Essenz fremder Motive determiniert, das Konsequenzen herv’orruft, die iiber die individuelle Essenz hinausgehen. Das Individuum-als-Organ von der Organisation zu isolieren, von der es untrennbarer Bestandteil ist, komnit einer Verneinung der Organisation gleich und damit deren wichtigstem Attribut: der sozialen Autorität“ (R. Quadri). Das Thema der holistischen Reaktion gegen einen zersetzenden individualistischen Anspruch kehrt mit besonderer Deutlichkeit wieder, da das polemische Ziel (das Individuum-als-Organ, wie dem auch immer sei, ist eben ,staatlich‘) eine ,nominalistische‘ Doktrin ist, so fiktionistisch wie man möchte, aber eben doch immer geregelt, in der letzten Instanz vom gleichen Problem. Es handelt sich nicht so sehr umdas Problemjuristisch die unmittelbare Annerkennung der Persönlichkeit des Einzelnen als autonome Subjektivität des Internationlen Rechts zu konstruieren, als vielmehr den Staat als Subjekt, aber ohne autoritäre Auffassungen, wie jene des Realismus. Natiirlich wird diese Verneinung noch furioser und beinahe sarkastisch in bezug auf einen anderen Komplex von Minderheitsdoktrinen, jene jus-naturalistischen Charakters, die eine Bestätigung des absoluten, universellen Wertes der Kategorie der Menschenrechte suchen, welche dazu bestimmt sind, sich den Staaten gegeniiber durchzusetzen; eine Doktrin, die in einigen ihrer Aussagen in der Vergangenheit „sogar“ so weit gegangen war — völlig koherent, wenn auch unter dem Profil der Rezension ,unglucklichb aber, zugleich (wie wir feststeilen werden) ,profetisch‘ — ,die Kategorie des sogenannten „mdigenato internazionale“ („international Eingeborene“) der Individuen zu konstruieren, welche als der Komplex der Rechte verstanden wurde, die auf alle Fälle den Individuen selbst zustanden; worin man so weit ging, zumBeispiel, in der Perspektive des ,modemen* Wechsels (vorhergesagt grade von Autoren wie Grozio und Leibnitz) des Rechts (und seiner Wissenschaft) „vomEffektiven, vomRealen und ,Aktiven*, zum,Möglichen*** (E. Cassirer), in anderer als der allgemein angenommen Art („Das Nichtvorhandensein von Grenzen fur die Freiheit der Staaten ihnen gegeniiber ist allgemein annerkannt**), das Problem der juristischen Kondition der Staatenlosen zu lösen. Nicht einmal die sanfteste Ausdrucksweise, darauf abzielend eine Doppelwertigkeit des Internationalen Rechts zu unterstreichen, wobei die „Materie**, die sich als interindividual darstellt von der „Struktur** der internationalen juristischen Ordnung, als imGegenteil interstaatlich verschieden ist, mit der Deduktion der Individuen als „materielle“ Subjekte, ware in der Lage sich mit der Unmöglichkeit auszusöhnen — diese in der Tat ,rear immateriellen Sinne — der sich das Individuum gegeniiber findet sollte es direkt seine „angenommenen Rechte und Interessen gegen die Staaten, die diese eventuell verletzt hätten** durchsetzen wollen, da normalerweise diese Unmöglichkeit nur durch einen schiitzenden Eingriff des Staates (der sogenannte diplomatische Schutz des
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