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Reiner Schulze 214 (10) In erster Linie wird es dabei auf den Vergleich der heute geltenden nationalen Privatrechte und mithin auf die Methoden und die Uberzeugungskraft rechtsvergleichender Arbeit ankommen. Mafigeblich dafiir ist eine Rechtsvergleichung, die sich nicht auf die Gegeniiberstellung kodifizierter Rechtssätze beschränkt, sondern die die Problembewältigung in der juristischen Praxis einbezieht und nach möglicherweise dabei erkennbaren gemeinsamen Prinzipienund Institutionen fragt^^. In diese Richtungweisen beispielsweise die Erarbeitung gemeinsamer Prinzipien des europäischen Vertragsrechts durch eine internationale Kommission unter dem Vorsitz des Rechtsvergleichers Lando^^ oder die entsprechenden Arbeiten fiber gemeinsame Prinzipien des Handelsrechts durch „Unidroit“. Anregung fiir derartige Arbeiten gaben die „restatements“, die sich in Nordamerika seit langem bewährt haben. Zur Diskussion steht fiber diese Ansätze hinaus die „Herausarbeitung eines Bestandes allgemeiner Grundsätze des Schuldrechts, die auf einem internationalen Konsens - jedenfalls in Europa - rechnen können“3°, und auf dieser Grundlage die Abfassung von „LehrbHcher(n) des gemeineuropäischen Zivilrechts“. Ffir die Ausbildung der Juristen und ffir ihre Beschäftigung mit vielen Materien des jeweiligen nationalen Privatrechts könnte damit eine neue Sichtweise entstehen: Die gemeinsamen Prinzipien wären verbindende Ausgangspunkte ffir die Arbeit der Juristen in den einzelnen Ländern; die Rechtssätze der nationalen Kodifikationen und die jeweilige Kasuistik wfirden sich weiterhin als Variation bzw. nationale Spezifik gegenfiber diesen gemeinsamen Ausgangspunkten darstellen^h (11) Die Rechtsgeschichte nimmt gegenfiber der Rechtsvergleichung ffir das Europäische Privatrecht nur den zweiten Rang ein. Was sich aufgrund historischer Gemeinsamkeiten heute als Bestand gemeinsamer Prinzipien in den nationalen Rechten findet, läBt sich in erster Linie durch Vergleichung dieser nationalen Rechte feststellen. Die rechtshistorische Betrachtung kann helfen, diese heutigen Gemeinsamkeiten zu erkennen und zu verstehen. Nur soweit Vgl. entsprechende Ansätze der Rechtsvergleichung bei: Hein Kötz, Neue Aufgaben der Rechtsvergleichung, Juristische Blatter 104 (1982), S. 357 ff.; ders., Gemeineuropaisches Zivilrecht, aaO. Fn. 3, S. 481 ff.; Konrad Zweigert, Grundsatzfragen der Europäischen Rechtsvergleichung, ihre Schöpfung und Sicherung, aaO. Fn. 12, S. 411; Axel Flessner, Rechtsvereinheitlichung durch Rechtswissenschaft undJuristenausbildung, RabelsZ 56 (1992), S. 243 ff. (259 ff.); Bernhard Grol5feld/ Karen Bilda, Europäische Rechtsangleichung, aaO. Fn. 12, S. 426 ff. Ein erstes Arbeitsergebnis wurde jiingst veröffentlicht in: Lando/ Beale (Hg.), Principles of European Contract Law, Part I, 1995; dt. Ubersetzung in ZEuP 1995, Heft 4; vgl. auch Lando, aaO. Fn. 3. Hein Kötz, Gemeineuropäisches Zivilrecht, aaO. Fn. 3, S. 483, sowie zumfolgenden S. 498. rard-René de Groot, European education in the 21st century, in: Bruno de Witte/ Caroline Forder. The common law of Europe and the future of legal education, 1992, S. 7 ff. (16 ff.); Dietmar Willoweit/ Bernhard Grofifeld, Juristen fiir Europa, JZ 1990, S. 605 ff.; Axel Flessner, aaO. Fn. 28, S. 243 ff.; Hein Kötz, Europäische Juristenausbildung, ZEuP 1992, S. 268 ff. Frage der Juristenausbildung im Zuge europäischer Rechtsvereinheitlichung: Ge- zur

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