Jan Schröder schen gilt, gilt auch fiir den Italiener, Schweden und Deutschen (Division). Aber was fiir das Ganze gilt, gilt nicht ohne weiteres auch fur seine Teile; also was auf den ganzen Körper des Menschen zutrifft, trifft nicht immer auch auf das Bein oder die Nase zu (Partition). Ebenso bei abstrakten Begriffe, obwohl hier Division und Partition oft nicht leicht zu unterscheiden sind: Gehören etwa zum Begriff des Eigentums die Funktionen Verfiigungs- , Fruchtziehungs- und Nutzungsbefugnis, dann gilt das nicht (Partition) auch fiir das geteilte Eigentumoder fur beschränkte dingliche Rechte. Wenn es also möglich war, der dihairetischen Methode auch durch Partitionen zu geniigen, dann waren eben auch von ihr keine deduktiven Systeme zu erwarten. In Wahrheit hat aber auch keinJurist des 16. Jh. von der dihairetischen Methode solche Systeme verlangt. Die dihairetische Methode sollte, in Verbindung mit der Partikularmethode, zu einer schon existierenden Rechtsregel fiihren. Sie zeigt den Weg dahin, wie Nicolaus Vigelius 1561 erklärt, wo die jeweilige Regel „suo loco et cellula reposita"^^, an ihremOrt und in ihrer Zelle abgelegt ist. Niemand hat daran gedacht, sie auch zur deduktiven Ermittlungvon noch nicht existierenden Rechtsregeln einzusetzen. Und eben dies kritisiert 1532 der bedeutendste deutsche Jurist des 16. Jahrhunderts, Ulrich Zasius, wenn er an Fichard schreibt: Durch ein solches RechtssystemimSinne Giceros „kann niemand instruiert werden, zweifelhafte Fälle zu lösen, denn es gibt mehr Fälle, wie der Jurist sagt, als Worte. Die zahlreichen Handlungen der Menschen in ein solches Kompendium bringen zu wollen, heifit ebensoviel, wie das Meer in kleine Erdlöcher zu gieben. Glaubst Du, es wäre schwierig fur mich, einen Methodus oder wie ich es nenne, eine Summe des Rechts zu schreiben? Was ist daran schwierig? Das Zivilrecht in Gericht, Verträge, Sukzessionen, Dotalia, auberordentliche Rechtsbehelfe, Vormundschaft und Pönalia zu teilen (partiri!). Diese sieben Gattungen wieder zu unterteilen? Aber welchen Nutzen hat man davon, auber einer schattenhaften Kenntnis?"^-''. Zasius meint also, er könne ohne weiteres eine Art Grundrib des gesamten Rechts verfassen. Aber fiir die Rechtserkenntnis selbst, ftir die Lösung schwieriger und nicht geregelter Fälle sei damit nichts gewonnen. Treffender kann man die rechtszcissenschaftliche Bedeutung der systematischen Versuche des 16. Jahrhunderts, jedenfalls ihrer durchschnittlichen Produkte, wohl nicht charakterisieren. ImErgebnis steht deshalb m. E. fest, dab der Siegeszug der Methoden des 16. Jahrhunderts auch nicht auf der Faszinationskraft eines „inneren Systems" beruht. 200 5^ N. Vigelius (Fn. 3), S. 5 f. Udalricus Zasius: Epistolae, hrsg. v. Joseph Anton Riegger, 2. Teil, Ulm 1774, S. 381 f. (“... ex his tamen generatim digestis vel in artem coactis iuribus, nemo causis dubiis dissolvendis instrui poterit Der Interpretation von M. Herberger (Fn. 49), S. 222, Cicero weise damit die ars iuris demGesetzgeber und nicht demRechtswissenschaftler zu, kann ich nicht folgen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=