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Zur Methodenlehre imEuropäischen Privatrecht des 16. Jahrhunderts Jan Schroder Einleitung Wir sprechen auf dieser Tagung iiber gemeinsame Methoden und Prinzipien imeuropäischen Privatrecht. Sieht man auf die historische Dimension, so bestehen liber den zweiten Punkt, die Rechtsprinzipien, wohl relativ klare Vorstellungen; Das kontinentaleuropäische Recht beruht weitgehend auf einer gemeinsamen Grundlage, dem römischen lus commune, und wesentliche Elemente davon sind auch heute noch in den meisten europäischen Rechtsordnungen vorhanden. Uber den ersten Bereich, die Methoden in der Geschichte der europäischen Rechtswissenschaft, werden wahrscheinlich sehr viel weniger Juristen etwas Genaues sagen können. An sich ist es einleuchtend, daft gewisse elementare methodische Gemeinsamkeiten iiberall und zu jeder Zeit vorhanden sein miissen. Jeder Jurist, in welcher Rechtsordnung auch immer, mul5 sich an die Regeln der Logik halten; jeder Jurist wird sich z.B. auch eines bestimmten hermeneutischen Instrumentariums bedienen. Aber diese elementaren methodischen Ubereinstimmungen sind so selbstverständlich und so wenig prägend, dal? sie als ein gerade die zukiinftige europäische Rechtsgemeinschaft förderndes Element nicht in Betracht kommen. Interessanter ist die Frage, ob bestimmte nicht selbstverständliche und zeitgebundene methodische Tendenzen mehreren europäischen Rechtsordnungen gemeinsam sind oder einmal gewesen sind, und: warumsie ihnen gemeinsamgewesen sind. Mit dieser Frage möchte ich mich in der folgenden halben Stunde fur das 16. Jahrhundert, also den Beginn der neuzeitlichen europäischen Rechtswissenschaft, beschäftigen. Es sind bekanntlich zwei wichtige methodische Tendenzen, welche die Rechtswissenschaft des 16. Jahrhunderts beherrschen: die philologisch-historische und die systematische'. Die erste, die „humanistische“ in einem engeren Sinn, fiihrt im Grunde von der praktischen Aufgabe der Juri- ’ Zur Einfiihrungs. etwa: Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. Göttingen 1967, S. 161 ft.; Klaus Luig: Mos gallicus, mos italicus, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgcschichte (HRG), hrsg. v. Adalbert Frier u. Fkkehard Kaufmann, III (1985), 691 ff.; Hans Schlosscr: Grundzuge der neueren Privatrechtsgeschichte, 7. Aufl. Heidelberg 1993, S. 41 ff.; Hans Frich Troje: Die Literatur des gemeinen Rechts unter dem FinflulJ des Humanismus, in: Helmut Going (Hrsg.): Handbuch der Quellen und Fiteratur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, 2. Bd., 1. Teilbd., Miinchen 1977, S. 615 ff.

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