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Das europarecht setzgebung ist weder durch Uberblick, Einheitlichkeit oder Planmäl^igkeit noch durch Systematik gekennzeichnet. Man könnte sogar behaupten, dab Gesctzgebung - als ein Ergebnis politischer Vorgänge - viberhaupt nicht fähig ist, eine wirkliche Rechtseinheit herzustellen. Nicht einmal unter den giinstigsten Umständen bewirkt ad ^oc-Gesetzgeung Rechtseinheit. Gesetzgebungsakte ruhen auf einem, nicht selten schwankenden, politischen Konsens und die Intentionen des Gesetzgebers sind häufig das Ergebnis schwer nachvollziehbarer Kompromisse, politischem Kuhhandel und politisch motivierten Riicksichten. Auch imnationalen Kontext gehören solche Faktoren zumrechtlichen Alltag, aber dort werden Ungelegenheiten dieser Art der Rechtsbildung von der historischen Entwicklung der Rechtsordnung gemildert. Darauf könnte aber das Europarecht kaumzuriickgreifen. Einige Rechtswissenschaftler haben deshalb die rechtwissenschaftliche Bearbeitung des Rechts als eine alternative Form der Rechtsbildung hervorgehoben. In einer mehr oder weniger ausgesprochenen Anlehnung an die Stellungnahme der Historischen Rechtschule in dem Kodifikationsstreit des fruhen 19. Jahrhunderts haben diese Vertreter der Rechtswissenschaft verlangt, dab der juristischen Doktrin ein höherer Rechtsquellenstatus innerhalb des Europarechts gegeben werden mvisse. Dariiber scheint die Mehrheit sogar einig zu sein. Aber wenn es um die Begriindung geht, besteht keineswegs Einstimmigkeit. Auf Grund der historischen Tatsache, dab jedes europäische Rechtssystem vomrömischen Recht beeinflubt worden ist, wird öfter angenommen, dab das römische Recht noch ein europäisches ius commune ausmacht, oder wenigstens ausmachen könnte. Die gemeineuropäische Rechtskultur hat, nach dieser Meinung, ihre Wurzel im römischen Recht und macht somit das eigentliche Skelett des europäischen Rechts. Erstens mub man sich aber fragen, wie man vom einen zum anderen kommen kann, denn, wenn das römische Recht tatsächlich ein ius commuyie im eigentlichen Sinne des Ausdruckes ware, wiirde das Problem der Rechtseinheit iiberhaupt nicht entstehcn - europäische Rechtseinheit ware dann bereits eine historische Tatsache. Man könnte allerdings behaupten, dais die heutige gemeineuropäische Rechtsbildung sich unmittelbar auf die römischrechtlichen Quellen beziehen mub. Um eine echte Rechtseinheit zu finden, mussen dieJuristen dann aber folgerichtig mindestens 1.500 Jahre zuriick in der Geschichte suchen. Es ist anzumehmen, dab diese Riickwendung zu den römischen Rechtsquellen - vor allem nattirlich zumcorpus juris civilis - das Zunftinteresse der Rechtsgeschichtler gewinnen wiirde. Zweifelhaft ist aber, ob es sonst jemand gefallen wurde. Der Gedanke, eine vorindustrielle Rechtsordnung, die die kulturellen, sozialen und ökonomischen Umstände ihrer Zeit widerspiegelt, zum geltenden Recht im heutigen Europa zu erhebcn, scheint wenig attraktiv. Aus diesen Griinden, und anderen, scheint eine Riickkehr zu den römischen Rechtsquellen an sich völlig un175

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