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Das kuroparkcht 173 schaftler imStande ist, cinen Vergleich anzustellen. Damit ist der Wissenschaftler abcr nicht befugt, eine Wahl zwischcn verschiedencn rechtlichen Regelungen zu treffen. Das ist der Sinn, und sogleich die Begrenzung der Rechtsvergleichung. Dazu wiirde man niimlieh einen Selektionsgrund brauchen, der aul^erhalb der nationalen Rechtsordnungen— eigentlich „hinter“ oder „uber“ den positiven Rechtsystemen'’ — gefunden werden miilke. Das einzige Ergebnis der Rechtsvergleichung ware also, daft die europäische Rechtseinheit keine juristische Realität hat. Sie mul^ vielmehr geschaffen werden. I Aus dem rechtswissenschaftlichen Blickwinkel scheint die Frage, was ein gemeinsames europaisches Recht beeinhalten soil, eher unhandlich. Vielleicht ware es besser — so wie Kant in der Kritik der reinen Vernunft — das Fragepronomen „was“ durch „wie“ zu ersetzen. Die entscheidende Frage wiire also: wie, oder von wem, soli Rechtseinheit geschaffen werden. Dadurch wtirde der Schwerpunkt des rechtswissenschaftlichen Interesses von der Rechtsvergleichung zur juristischen Methodenlehre wechseln. Die erste Aufgabe in diesem Vorgang mub sein, eine Rechtsquellenlehre des Europarechts zu konstruieren. Als Ausgangspunkt dieser Arbeit sollte die Rechtssetzung innerhalb der EU, die schon vorhanden ist, tfienen. Eine gesetzgebungsähnliche^’ Rechtsbildung ist ohne Zweifel ins Zentrum dieser Entwicklung gesetzt worden.^ Die rechtschaffenden Organe haben eine ausgedehnte Normsetzungskompetenz erworben und das Ergebnis dieser Wirksamkeit wird - mehr oder weniger - unmittelbar zum geltenden Recht in den Mitgliedstaaten. Als Mittel fur den Zweck der Fferstellung europäischer Einheit kann diese Rechtsbildung ideal hängcndcs System ist, in demVcränderungen auf einer Ebene d.ts G.mze becinflussen, den Todesstol5 der Komp.tr.ttion aus. Damit muis nämlieh die Reehtsvergleichung, umihren Ansprueben gcreellt zu werden, eben das Ganze, d.b. die nationalen Reehtssysteme in jedem Detail, zumGegenstanel haben. Die brage ist iibrigens während eines wissenschahliehen Gesprachs an der juristiehen b'akultat in Stoekholm behandelt worden. In diesem Zusammenhang wurdc behauptet, dais die Reehtsvergleicbung statt dessen vor allem zu der reehtswisscnsehaftliehen Diskussion dc lege jerenda beitragen kann. Meta. Es ist allerdings nieht ganz selbstverstandlieh „Gesetzgebung“ als terminus techniais zu verwenden, wenn es um die Normsetzung m der EU geht. Man seheint statt dessen Ausdriieke, wie „Akte“, „Rechtsakte“, „rechtssehaffande Organe und Wirksamkeiten“ vorzuziehen. Die Ahnlicbkeit zwischen diese Art reehtschaffender Arbeit und dem, was man in einem nationalen Kontext wtirde, spricht jedoch dafiir, dal5 man diesen Begrilf trotzdemverwenden Gesetzgebung nennen kann. Es scheint deshalb passend, diese Rechtsbildung als „gesetzgcbungsähnlich“ zu bezeichnen. ^ Das hängt wahrscheinlich mit dem ubernationalen Charakter des Europarechts zusammen. Die Souveränität dcr einzelnen Staaten kann jedenfalls in erster Linie durch ein- oder gegenseitige Vertragsverpflichtungen - Konventionen - beschränkt werden. Der Ubergang von europäischem Markt zur Union hat diese Lage weitgehend verandert.

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