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Marie Sandström 172 eines gemeinsamcn europäischen Zivilrechts — Europarecht de lege ferenda — beizutragen. Deutsches Zivilrecht, mit Beispielen vor allemaus demVertragsrecht und Schadenersatzrecht, wurde als Ausgangspunkt dieses Studiums herangezogen. Diese Beispiele wurden danach mit einer Auswahl europäischer Rechtsordnungen, u.a. mit dem französischen, italienischen, spanischen, griechischen, englischen, dänischen und holländischen Recht, verglichen. Das Ergebnis dieser Rechtsvergleichung mufi, aus dem Blickwinkel der Europarechtler, äuberst niederschlagend erscheinen. Diejenigen gemeinsamen Ziige, welche dieTeilnehmer mit Miihe feststellen konnten, waren entweder von so einer allgemeinen Natur, dal? sie nichts weiteres zu der Integration beitragen konnten, oder mit so vielen Vorbehalten und Ausnahmen belastet, dal?l sie nicht einmal innerhalb der Europäischen Union als wirklich gemeinsam bezeichnet werden können. Besonders ausgeprägt scheinen die dogmatischen Unterschiede zwischen den Rechtssystemen in Siideuropa, Nordwesteuropa und in England zu sein. Nicht einmal das sogenannte Abstraktionsprinzip - d.h. die systematische Aufteilung des Vermögensrechts in Obligationsrecht und Sachenrecht - hat sich als wahrhaft allgemeineuropäisch erwiesen. Obwohl diese Systematik schon auf die römischrechtliche Distinktion zwischen actio in personam und actio in rem zuriickgeht, haben eine Reihe von Rechtsordnungen ganz andere Lösungen dieses Problems gewählt. Eine komparative Abweichung auf einer solchen hohen systematischen Stufe bringt natiirlich eine Menge Konsequenzen fiir das Rechtssystem im grofien und ganzen mit sich. Das Verhältnis zwischen obligationenrechtlichen und sachenrechtlichen Regelungen iibt u.a. einen entscheidender Einfluls auf die Ausformung des Insolvenzrechts aus. Uberhaupt ist der vorherrschende Eindruck dieser Seminarreihe geblieben, dal? die nationalen Unterschiede zwischen den verschiedenen Zivilrechtssystemen die Ahnlichkeiten entscheidend iiberschatten. Selbst winzige Modifikationen und Unterschiede scheinen zu einer Art Systemkollaps zu fiihren. So scheiterten auch die rechtsvergleichenden Ambitionen beim Versuch, sich fiber die Dauer einer durchschnittlichen allgemeineuropäischen Verjährungsfrist zu einigen.^ Dal? die Möglichkeiten, Rechtsvergleichung als Mittel zumZweck der europäischen Rechtsvereinheitlichung einzusetzen, sehr begrenzt sind, ist an und fiir sich kaum erstaunlich. Die Behauptung, dal? verschiedene Rechtsordnungen mit einander zu vergleichen sind - was vom einem wissenschaftlichen Blickwinkel schon fraglich isf^ - bedeutet eben nur, dal? der Rechtswissen5 Nicht einmal diese Frage lalk sich schnell erledigen. Es kann z.B. angenommen werden, dal.s die Dauer dieser Art Fristen solchen Verhaltnissen auf dem Kreditmarkt angepalst sind, die von Land zu Land unterschiedlich sind. Auch die Geschwindigkeit der Kommunikation kann entscheidend fur die Dauer juristischer Fristen sein. Das gilt natiirlich auch fur die Art und Weise, wie diese Fristen berechnet und abgebrochen werden. ■* Auch wenn man von der Komplikation absieht, die das Vorhandensein verschiedener Sprachen fiir die Rechtsvergleichung ausmacht, so macht die Annahme, dab das Recht ein zusammen-

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