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Z\visc:m:N statischkn rf.chtskatkgorien 133 positive Recht sie entweder ausdriicklich sanktionierte oder sie konkludent bestätigte, wenn vermieden wurde, etwas anderes anzuordnen. Das Naturrecht wirkte insoweit als eine ausfullende Rcchtsquelle impositiven Recht, das seinerscits immer Vorrang hatte. Die höhere juristische Erkenntnisart, die Naturrcchtslchre, mufitc also hintcr ihre imhierarchischen Sinne niedrigerc Entsprcchung zurlicktreten. Der vornehmste Zweek der Naturrechtslehre scheint deswegen dempositiven Recht seine Legitimität zu schenken und diese Legitimät zu verstärken. Das bedeutet scincrscits, dab die Anwendung des Naturrcchts impositiven Recht ctwas Unwissenschaftliches wurde. Das beschricbene Verhältnis zwischen der Naturrechtslehre und der positiven Rechtslehre stellte ferner ein Spiegelbild des niedrigen Ranges des Wissenschaft und der völlig dominierenden Bedeutung des Arguments des Nutzen in der Rechtsanwendung dar. Die Naturrechtslehrer wurden einer sehr harten Kritik ausgesetzt, weil sie Ichrtcn die Thcorie des positiven Rechtsgelahrtheit nicht so wie sie ist, sondern wie sie sein sollte.--^ Ihrc Lösungen waren allzu allgemein und nichtssagend, um auf eine konstruktive Weise zu einer effizienteren Anwendung des Rechts beitragen zu können. Die Naturrechtslehre cntsprach deswegen nicht den Bediirfnissen des praktischen Rechtslebens und wurde als etwas Unniitzliches aus dein Mittelpunkt der Ereignisse verdrängt: Fiir denjenigen, der die Rechtslehre als Geschäft treibt, wird daher die Kenntnis dcs positiven Rechts durchaus das erste und unentbehrlichste sein; ja es wird sich in Riicksicht seiner tcchnischcn Tätigkcit, in Riicksicht dcr Anwendung auf das wirklichc Geschäftslcben nicht einmal viel von dem Nutzen dcr philosphischen Rechtslehre ruhmen lassen. Das Interessc der letzteren ist viclinchr ganz philosophisch und betrifft nur die allgcmcine Bildung des Einzelncn und nicht eben die junstische Bildung allein.-'* Die Unfähigkeit der Naturrechtslehrer mit dem geltencien Recht als Ausgangspunkt Einheit in einem Rcchtsstoff zu schaffen, der sich immer mehr ausweitete, vertiefte die Kluft zwischen Theorie und Praxis. Das wissenschaftliche Recht wurde zu einem Decorum reduziert, das ohne Riicksicht auf die Bediirfnissen des alltäglichen Rechtslebens sein eigenes Leben fiihrte. In dieser Hinsicht stellt Fries folgendes test: Es folgt hieraus notwendig, dab das Studium der philosophischcn Rcchtslehrc auf gewisse Weise von allem Studium des postitiven Rechts unabhängig seinen cigenen Gang geht. Ja, wenn cs gleich erst in seiner Anwendung auf das Positive am eminentesten intcressiert, so ist doch selbst dieses Intcrcsse noch das nämliche Intcresse des Denkers und nicht das des juristischen Geschäftsmanncs.--'’ Ncttclbladt, Von dem rechten Gehr.iuch, S. 124. Fries, S. XII. Fries, loc. eit. 10

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