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Claes Peterson 132 welchen diese Juristen arbeiteten, waren willkiirlich. Die Naturrechtslehrer wurden dagegen wegen der Unverwendbarkeit ihrer Ergebnisse fiir praktische juristische Arbeit kritisiert. Dafi diese Situation schliefilich als unfruchtbar und auf lange Sicht unhaltbar erkannt wurde, zeigt folgendes Zitat von J. C. G. Schaumann: Die meisten Naturrechtslehrer gehen iiber die Begriffe von Gesetz, Recht, Verbindlichkeit, Befugnis, Zwang u.s.w. leicht hin, und die meisten Systeme des Naturrechts enthalten nichts anderes, als das positive Rechts des sogenannten Naturstandes. Daher die Unbestimmtheit in den naturrechtlichen Entscheidungen, daher die Widersprtiche zwischen unserer Wissenschaft und dem positiven Recht, daher die Verachtung des Naturrechts von den positiven Rechtsgelehrten und der positivenJurisprudenz von Naturalisten.^’ Die Trennung von Theorie und Praxis: Wissenschaftlichkeit oder Nutzen Die absolute Trennung von Theorie und Praxis in der Jurisprudenz fiihrte indessen zu einer ambivalenten, um nicht zu sagen widersprtichlichen Stellung fiir die Rechtswissenschaft. Auf der einen Seite war die Naturrechtslehre oder die philosophische Rechtslehre die Krönung des Werkes, die mit voller Exklusivität ihre Aufgabe ausftihrte, das erstrebte Einheitsideal zu finden und aufrechtzuerhalten. Auf der anderen Seite bot die Wirklichkeit einen völliganderen Stand der Dinge. Wegen seiner Isolierung von der praktischen Rechtsanwendung spielte das Naturrecht eine geringe Rolle als Rechtsquelle. Nettelbladt äuEerte eine unter denJuristen gängige Auffassung von der faktischen Stellung und Aufgabe des Naturrechts, als er schrieb: wenn ein Satz zu der natiirlichen Rechtsgelahrtheit gehöret, und die positiven Gesetze bestätigen, was natiirlichen Rechtes ist, ein solcher Satz dadurch zugleich ein zu der Theorie der positiven Rechtsgelahrtheit gehöriger Satz wird; und also auch mit Recht in der Theorie der positiven Rechtsgelahrtheit einen Platz haben mufi. Wenn aber die positiven Gesetze von dem, was natiirlichen Rechtes ist, abgehen, und man wollte doch die Sätze der natiirlichen Rechtsgelahrtheit in die Theorie der positiven Rechtsgelahrtheit bringen: so wurden doch diesen Gebrauch der natiirlichen Rechtsgelahrtheit Irrtiimer in die Theorie der positiven Rechtsgelahrtheit kommen; und wiirde also ein solcher Gebranch ein Mifibrauch sein.22 In Ermangelung eines Besseren konnte man die Meinungen oder Lehren der Naturrechtslehre verwenden. Die Bedeutung des Naturrechts fiir Rechtsfortbildung und Rechtsanwendung wurde aber von seiner Subsidiarität völlig geprägt. Die Prinzipien des Naturrechts hatten jedoch nur Relevanz, wenn das 2' Schaumann,]. C. G., Wissenschaftliches Naturrecht, Halle 1792, S. VI. Nettelbladt, D., Von dem rechten Gebrauch der Wolffischen Philosophie in der Theorie der positiven Rechtsgelahrtheit, Halle 1750, S. 123-124.

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