Claes Peterson Das Problemder Transzendierung: der Ubergang von historischer zu philosophischer Erkenntnis Geht man von der ontologischen Annahme aus, daE es zwei Welten gibt, die mit Hilfe der Erkenntnis erreicht und gehandhabt werden sollen, so liegt ein erhebliches methodologischen Problem vor. 1st es iiberhaupt möglich, Erkenntnis der zwei Welten zu erreichen? Wie soil man zu ihr vordringen? Die Erkenntnis des empirisch erfahrenen Rechts, d. h. des positiven Rechts, ist aus methodologischem Blickwinkel ziemlich unkompliziert. Die Fakten des Rechts können ohne gröl^ere Probleme mit Hilfe der Erfahrung festgestellt werden. Andererseits 1st die angenommene apriorische Einheit wegen „des begrenzten Erkenntnisvermögens und des lasterhaften Widens des Menschen"*^ nicht direkt erreichbar. Statt dessen mul5 ein anderer Erkenntnisweg, der die Zugänglichkeit dieser Erkenntnis garantiert, konstruiert werden. Als Alternative verbleibt unter den gegebenen Voraussetzungen, den Dualismus aufzugeben und ihn mit Kausalitat zu ersetzen. Das bedeutet an sich, dal5 glelchzeitig angenommen wird, die Kenntnis der sinnlich erfahrenen Welt werde vom Apriori verursacht, ungeachtet dessen, dais dieses Apriori aus einem objektiven (Wolff) oder aus einemsubjektiven (Rant) Wesen besteht. Eine andere Erklärung als eine psychologische dieses theoretischen Salto mortale ist nur schwer zu finden. Die suggestive Kraft des Einheitsideals uber die Sinne der Juristen war so groB, daB man den Zweck die Mittel heiligen lieb. ImEifer, den Erkenntnisweg zum Naturrecht oder der reinen Idee des Rechts zu sichern, lieB man das grundlegende ProblemauBer acht, dal^ hier zwei Gröl?ien verbunden werden sollten, die unvereinbar waren. Das Rechtsstudium wurde von zwei Themen völlig geprägt: auf der einen Seite von dem absoluten Gegensatz zwischen den beiden Erkenntnisarten, der cognitio causarum und der cognitio factorum, und auf der anderen von der Kausalitat zwischen den beiden. Zur Theoriestruktur gehörte die Annahme, dal^ das Naturrecht einen zweckbestimmten oder teleologischen Charakter hat. Es ist somit sein Lebensprinzip, sich in der zeit- und raumgebundenen Welt zu verwirklichen, d.h. positive Rechtsordnungen zu bilden. Alles positive Recht wird mit diesem Ausgangspunkt zu Variationen desselben Grundthemas: lura positiva non sunt nisi naturalia varias per circumstantias magis determinata, quod tarn ratione obligationum, quam ratione propositionum, quae leges constituunt, fieri potest.^ 126 Der finale Charakter des Naturrechts - seine Vollendung in einer positiven Rechtsordnung zu erreichen - unterstreicht seine Aufgabe, als höchste Einheit ** Ickstatt, J. A., Meditationes Praeliminares de Studiojuris, Wurzburg 1731, S. 116 „... in cognitione hominis limitata, &voluntate depravata deprehenditur“. Darjes, J. G., Institutiones lurisprudentiae Universalis, Jena 1748, Praefatio, S. 17.
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