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Claes Peterson 124 aller politischen Bestrebungen der Menschen vor, welches sich von keinemeinzelnen Verhältnis bestimmen, in keinen Schranken als den notwendigen der menschlichen Natur festhalten läEt. Dagegen ist das Interesse der positiven Rechtslehre, eben weil sie historisch ist, vorztiglich technisch und geht auf die einzelne Anwendung, beschränkt sich notwendig auf einzelne Zustände und Verhältnisse gegebener Staate und Regierungen.^ Das Naturrecht macht die iibersinnliche Formoder das Wesen des Rechts aus. Die Natur des Rechts, die der Ausgangspunkt aller wechselnden Ausgestaltungen in den verschiedenen positiven Rechtsordnungen ist, ist in den höheren Ideen begriindet. Das Naturrecht ist deshalb unveränderlich und gilt fiir alle Völker und alle Zeiten. Niemand kann sich von den Verpflichtungen freisprechen, die die Natur dem Menschen auferlegt. In der Domäne des Rechts stellt das Naturrecht die höchste Einheit dar, die jegliches sonstige Recht herv'orbringt. In seiner juristischen Encyklopädie formuliert J. S. Putter die Stellung des Naturrecht auf folgende Weise: Unter alien Theilen der Rechtsgelahrsamkeit gebiihret die erste Stelle dem Rechte der Natur, weil solches keinen andern Theil der Rechte voraussetzt, und hingegen zu allemiibrigen die allgemeinen Begriffe und Grundsätze enthältd Die Naturrechtslehre ist somit das Ergebnis der mehr oder weniger ungenvigenden Fähigkeit der Vernunft, sich fiber das Niveau der positiven Rechtslehre zu erheben und Einsicht in die wahre Natur des Rechts zu gewinnen. Das Naturrecht besteht aus einer inneren Ordnung apriorischer Sätze und kraft seiner Vernunft ist der Rechtswissenschaftler in der Lage diese apriorischen Sätze in der Naturrechtslehre abzubilden. Die wissenschaftliche Seite des Rechts, die Naturrechtslehre, ist somit von seiner stofflichen, der positiven Rechtslehre, getrennt und beide Seiten stellen imVerhältnis zueinander ein konträres Paar, einen Gegensatz dar. Dieser absolute Gegensatz besteht aus einer apriorisch bestimmten philosophischen Rechtslehre (eine reine Idee) und einemaposteriorischen Recht. Auf dem Gebiet des Rechts folgt aus diesemVerhältnis eine Erkenntnisstruktur, die Fries auf folgende typische Weise beschreibt: Die Erkenntnis der positiven Rechte wird daher nur als Erfahrungswissenschaft getrieben werden können, sie ist von der philosophischen Rechtslehre verschieden, halt sich nur an das wirklich geltende. Dagegen wird es der Endzweck der philosophischen Rechtslehre sein, erstlich die Ideen einer rein rechtlichen Gesetzgebung als das Ideal fur alle positive Gesetzgebung zu entwickeln, und zweitens Kriterien fest zu stellen, nach denen sich sowohl die innere Konsequenz einer positiven Gesetzgebung als auch die Annäherung derselben an die reine Idee des Rechts beurteilen läfit.^ Fries, J. F., Rechtslehre und Kritik aller positiven Gesetzgebung, Jena 1803, S. XI. •* Putter, J. S., Neuer Versuch einer juristischen Encyklopädie und Methodologie, Gottingen 1767, S. 67. ^ Fries, a.A., S. X.

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