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Kjell Å Modéer 110 Karl Joseph Anton Mittermaier [1787-1867] in seiner „Kritischen Zeitschrift fur Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes" fur Editionen der mittelalterlichen italienischen Stadtrechte aus.-^ Öffentlichkeit und Miindlichkeit im Ge- (b) Die Wiedereinftihrung von richtsverfahren wurde damit begriindet, dafi dies „alte“ Prinzipien unserer Vorfahren gewesen seien. Die Publizierung einer „Sammlung entschiedener Rechtsfälle“ hatte — so Möser — nicht nur eine gerichtsinterne (präjudizielle) Funktion, sondern auch eine externe, eine Offentlichkeitsfunktion.'^^ (c) Die Einfiihrung der Geschworenengerichte geschah auf der Grundlage des historischen Arguments; hier kehrte das alte mittelalterliche Modell der Laienbeteiligung am ProzeE wieder. (d) Die Einfiihrung von Parlamenten wurde mit dem Argument begriindet, in alten Zeiten seien alle Angelegenheiten vomVolk selbst in freier Beratung entschieden worden; dies werde nun „wieder“ eingefiihrt. (e) Die nationale Einigung (1871) wurde in Deutschland als „renovatio“ der mittelalterlichen Kaiserzeit gefeiert. So gibt es in der Kaiserpfalz in Goslar ein Wandgemälde aus den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts, auf dem sich Barbarossa (Friedrich I. von Hohenstaufen) und WilhelmL begegnen. Man sieht hier die so oft auftretende Figur der „renovatio“/„reformatio“, die nicht offen in einen neuen Zustand iibergehen will, sondern das Neue lieber als das schon immer Richtige, aber zeitweise Vergessene darstellt. Seit der Aufklärungszeit haben Rechtsprechung und Gesetzgebung - ganz allgemein gesagt — ganz unterschiedliche Beziehungen zur Geschichte. Länder mit Rechtsprechungssystemen, wie man sie in England und den Vereinigten Staaten findet, bauen aus einer Vielzahl von Entscheidungen kasuistische Rechtsysteme, Case Law, auf. Ewige oder jedenfalls alte Rechtsprinzipien des „common law“ können dann mEntscheidungen schon seit Jahrhunderten vorgezeichnet sein. So lernen die amerikanischen Jurastudenten die grundlegenden Vertragsprinzipien mit Hilfe von Entscheidungen des Supreme Court aus der Griinder-Zeit der Republik kennen.-^ Andere durch Statuten oder CaseHeinz Mohnhaupt, Historische Vergleichung im Bereich von Staat und Recht vom späten 18. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Beobachtungen zur deutschen Bezugnahme auf Italien. In: Aldo Mazzacane &: Reiner Schulze, Die deutsche und der italienische Rechtskultur im „Zeitalter der V'ergleichung“. (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Bd. 15), Berlin 1995, S. 55. Heinz Mohnhaupt, Sammlung und Veröffentlichungvon Rechtsprechung imspäten 18. und 19. Jahrhundert in Deutschland. Zu Funktion und Zweck ihrer Publizität. In: Friedrich Battenherg & Filippo Ranieri, Geschichte der Zentraljustiz in Mitteleuropa. Festschrift fur Bernhard Diestelkamp zum65. Geburtstag, Weimar 1994, S. 407 ff. Vgl. Morton Horwitz, The Transformation in the Conception of Property in American Law, 1780-1860. In: Lawrence M. Friedman and Harry N. Scheiber, American Law and the Constitutional Order: Historical Perspectives, Harvard University Press, Cambridge/Mass. 1978, S. 142.

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