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Carl Josefsson oric ist das Vorhandensein einer gesellschaftlichen Gemeinschaft. Auch wenn die Rechtsbildung dutch die Entstehung des Juristenstands mittelbar ist, befindet sich die Grundlage des Rechts imgemeinsamen Bewulksein. Dies ist nach meinem Verständnis die grundsätzliche Antwort Savingys auf die Frage nach der Begriindung der Legitimität des Rechts. Seine rechtsmethodologische Argumentation bezieht sich weiter auf die Begriindung der inneren Legitimität der Kechtsu'issenschaft. Diese beiden Punkte werden nicht getrennt. Die erste Voraussetzung einer legitimationsfähigen Rechtswissenschaft ist also das Vorhandensein einer gesellschaftlichen Gemeinschaft. Die zweite Voraussetzung ist die methodologische Begrtindung. Gegenwärtig bedeutet dies, daft eine europäische (Privat)Rechtswissenschaft grundsätzlich das Vorhandensein vollzogener gesellschaftlicher Integration voraussetzt. Heute gehen wir davon aus, daft legitimes Recht grundsätzlich nur durch ein demokratisches Verfahren erzeugt wird.“°5 Die primäre Voraussetzung einer legitimationsfähigen europäischen (Privat)Rechtswissenschaft ist dementsprechend die fortschreitende politische Integration und die demokratische Entwicklung und Vertiefung auf Unionsebene. Nur durch diesen demokratischen politischen Prozeb kann die wesentliche Legitimität des Rechts erzeugt werden. Die zweite Voraussetzung einer legitimationsfähigen Rechtswissenschaft ist ihre methodologische Begriindung. In dieser Hinsicht kann das Denkens Savignvs Anstösse geben. Die Frage nach der methodologischen Begriindung wirft eine weitgreifende Problematik auf, die u. a. mit den verschiedenen rechtstheoretischen Traditionen in den Mitgliedstaaten zusammenhängt.-°^ Eine Behandlung dieser Problematik wiirde den Rahmen der Arbeit sprengen. Ich mufi daher auf eine Vertiefung dieser Problematik verzichten. 100 V. Schluf^wort Die Gewährleistung innerer Rechtseinheit imeuropäischen Privatrecht infolge der Wirkungen des Gemeinschaftsrechts ist nach meiner Wahrnehmung eine rechtswissenschaftliche Aufgabe, die sich in erster Linie „uber die kleinen Munzen“-0^ verwirklicht. Sie dient einem zweifachen Ziel: der einheitlichen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sowie der Rechtssicherheit und -klarheit. Die Einheitsproblematik hebt die Bedeutung der Rechtswissenschaft fur die Rechtsbildung hervor: haben bisher die Legislative und die Judikative die Vgl. Habermas, Jurgen, Uber den internen Zusammenhang von Rechtsstaat und Demokratie, in: ZumBegriff der Verfassung, Die Ordnung des Politischen, PreuB, Ulrich K. (Hg.), Frankfurt am Main 1994, S. 83 ff (89). Vgl. Steindorff, Die Aufgabenteilung zwischen Europaischem Gerichtshof und deutschen Gerichten - unter besonderer Beriicksichtigung von Gesellschahsrccht und Kapitalmarkt (Fn. 119), S. 146. Hommelhoff, a.a.O., S. 107. 206

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