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Systematik im umbruch anwender hat demzufolge stcts zwei Rcchtssysteme anzuwenden. Bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts mul^ er - drastisch ausgedruckt - sein herkömmliches rechtliches Vorverständnis vergessen. Diese kollisionsrechtlich geprägte Rechtsanwendung ist schwierig und vielleicht auf Dauer nicht aufrechtzuhalten.202 Savignys Hervorhebung des unauflöslichen organischen Zusammenhangs des Rechts könnte hinsichtlich dieser Problematik zur Ausformung einer angemessenen Methode der Umsetzung von Richtlinien beitragen. Seine Denkweise unterstiitzt die Ansicht, daf^ die effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts den Einbau des angeglichenen Rechts in die herkömmliche Systematik voraussetzt.-^^ Bei der legislativen Umsetzung kann man dann nationales und gemeinschaftliches Recht nicht mehr strikt trennen. Vielmehr miifke man sich zunächst die herkömmliche nationale Systematik aneignen. Danach stellt sich die Frage, wie sie zu benutzen ist, umdie erforderlichen gemeinschaftsrechtlichen Rechtswirkungen zu ermöglichen und zu gewährleisten. Dieser stetige Umbau nationaler Systematik könnte — wahrscheinlich oft unbewufite und unreflekticrte — nationale Sonderentwicklungen vermeiden. Unter dieser Voraussetzung wäre eine sichere und legitimationsfähige Rechtsanwendung möglich. Das Verfahrcn erfordert einen stichhaltigen gemeinsamen Richtpunkt beziiglich des Inhalts der Rechtswirkungen des Gemeinschaftsrechts. Er wäre durch die oben genannte eigenständige gemeinschaftliche Theoriebildung herzustellen. Vor einer weitgehenden Autonomisierung dieser Theoriebildung ist jedoch zu warnen. Sie stellt lediglich eine gemeinsame rechtswissenschaftliche Vorarbeit dar, die ihrerseits - auch umder Effektivität der einschlägigen Rechtswirkungen willen - die nationalen Systematiken zu beriicksichtigen hat. So cntsteht ein Zusammenspiel zwischen den beiden Interessen der cinheitlichen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts einerseits und der Gewährleistung der inncren Einheit nationaler Systematik anderseits. Die Integration privatrechtlicher Materien kann dann nicht nur als Anfordcrung an die nationale Systematik verstanden werden: Es handelt sich um eine gegenseitige Beriicksichtigung, die sowohl der Gewährleistung gemeinschaftsrechtlicher subjektiver Rechte, als auch dem Intcresse der Rechtssicherheit und -klarheit dient. Zusammenfassend kann man sagen, daB Savignys Forderung nach „gemeinsame/m/ Studium“ im gemeinschaftrechtlichen Kontext ihrc Verwirklichung bei der jcweiligen Vereinheitlichung der Einzelmaterien findet. Die oben erörterte Frage nach der Legitimationsfähigkeit ist damit kcincswegs beantwortet, sondern tritt in den einzclnen Gcbieten herv'or. Eine Grundlagendiskussion ist also, auch wenn man mit kleinen Schritten vorgeht, erforderlich. Die primärc Voraussetzung der Rechtserzeugung in der Savignyschen TheVgl. hicrz.u Luttcr, a.a.O., S. 607. In dicscmSinne Hommelhotf, a.a.O., S. 106 f. -O'* In dicscmSinne Mullcr-Graff, a.a.O., S. 50 t und Hommelhoff, a.a.O. 99 204 202

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