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SySTKMATIK IM UMBRUCH 97 tik der inneren Einheit des Privatrechts innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund von Savignys Auffassungen in grundlegender, methodologischer Hinsicht zu erörten. Rechtliche Integration ist nach der Savignyschen Auffassung in erster Linie eine Aufgabe der Rechtswissenschaft. Durch die Herstellung einer gemeinsamen Theoriebildung kann man, so verstehe ich zumindestens Savingy, unterschiedliche, organisch gewachsene Rechte zusammenbinden. Savignys Hauptanliegen im Kodifikationsstreit war die Errichtung einer gemeinsamen rechtswissenschaftlichen Theoriebildung. Rechtsvereinheitlichung bedeutet nach diesem Modell nicht die Herstellung rechtlicher Uniformität, sondern das Zusammenwachsen durch die stetige Erzeugung innerer, systematischer Einheit. Demzufolge ist auch das Fortbestehen von durch unterschiedliche geschichtliche Verhältnisse geprägten Rechtsunterschiede möglich. Eine Antwort auf die gegenwärtige Frage nach der Gewährleistung innerer Rechtseinheit im Sinne Savignys dtirfte der Aufbau eines gemeinschaftsweiten privatrechtlichen Systems sein. An derartigen Anstössen fehlt es in der gegenwärtigen deutschen Diskussion nicht.Die Wiederentdeckung der gemeinsamen Grundlagen’*^"* der verschiedenen nationalen Systeme bzw. eine Feststellung von deren gegenwärtig tibereinstimmenden allgemeinen Grundsätzen’^5 sind Schritte in diese Richtung. Die produktive Rolle der rechtswissenschaftlichen Bearbeitung ist das zentrale Element der Savignyschen Auffassung bezviglich der Errichtung einer die (damals nationale) Vereinigung bewirkenden rechtlichcn Systematik. Die Herstellung des verbindenden Systems sei nicht die Zusammenstellung herkömmlicher Prinzipien, sondern eine schöpferische Tätigkeit. Die gegenwärtige Europäisierung der (Privat)Rechtswissenschaft setzt auch ein derartiges Element voraus. Es mul^ ein methodologischer Weg gefunden werden, auf welchem man die nationalen Traditionen zu einem gemeinsamen legitimationsfähigen Svstemzusammenfuhren kann.'**^ Die Gretchenfrage ist dann die Siche beispiclsweisc schon Bcitzke, a.a.O., S.93, der betontc, bei der Rechtsanglcichun^ in der Gemeinschaft habc man nicht „einer einzelnen rechtstechnischcn Aufgabe, sondern demcuropäischen Recht zu dienen". Siehc auch Bärman, Johannes, Die Europäischen Gemeinschaften uncf die Rechtsangleichung, JZ 1959, S. 553 ff (599) und Kötz, Hcin, Gcmcineuropäisches, Zivilrecht, in: FS Zweigert, 1981 S. 481 ff (491); S. 498 f, der „die Schaffung eines gemeinsamen Vorverständnisses und gemcinsamer Dcnktraditionen“ bzw. die Einnahme eines Standpunktes „jenscits der nationalen Rcchtsordnungcn" hervorhebt. Siehc ferner ders. Rechtsvereinheitlichung - Nutzen, Rosten, Methoden, Ziele, RabelsZ 50 (1986), S 1 ff (13 ff); Flcssner, Rechtsvereinheitlichung durch Rechtswissenschaft undJuristenausbildung, RabelsZ 56 (1992), S. 243 ff (255 f); Mullcr-Graff, Privatrecht und europäisches Gemcinschaftsrecht (En. 1), S. 228 f; Editorial, ZEuP, 1993, S. 1 ff; Blaurock, Wege zur Rechtseinheit imZivilrecht Europas (Fn. 1), S. 115; Ulmer, a.a.O., S. 7 f. Vgl. hicrzu Zimmerman, Reinhard, Europäisches Privatrecht und Studium, ZEuP 1993, 194 S. 215 ff. Vgl. hierzu Schulze, Reiner, Allgemeine Rechtsgrundsätzc und europäisches Privatrecht, ZEuP 1994, S. 442 ff (458 ff). Zur Erage nach einer rechtsfortbildenden Rechtswissenschaft vgl. Riickert, Fdandclsrechtsbildung und Modcrnisicrung des Handclsrechts durch Wissenschaft zwischen ca. 1800 und 1900, ZFdR 66 (1993), S 19 ff (64), der indessen eine solche Funktion ablehnt. 196

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