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Carl Josefsson Gebot zusammenfassend folgendes: Gibt es eine (ins nationale Recht umgesetzte*^^ oder trotz Fristablauf nicht umgesetzte) Richtlinie, deren Norminhalt die zu entscheidende Rechtsfrage betrifft, ist zunächst der Norminhalt der Riehtlinie festzustellen. Der Inhalt -einschliel^lich der Reichweite der einschlägigen Normen - erschlielk sich nach dem autonomen Gemeinschaftsrecht.**^"* (Die verbindliche Auslegung der Richtlinie obliegt dem Gerichtshofd*^) geJ der Anwendung der angeglichenen oder sonst vorhandenen nationalen Vorschriften hat danach der nationale Richter unter Ausschöpfung des „Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht gewährt“'^^ bzw. „soweit wie möghch“'^^ den gemeinschaftsrechtlich festgestellten Norminhalt anzuwenden. Die „oberste Auslegungsregel bei der Anwendung nationaler Vorschriften, die der Umsetzung von Richtlinien dienen“, ist also „der Auftrag, die Zwecke der Richtlinie zu ermitteln".'^^ Eröffnet der Wortlaut der betreffenden nationalen Vorschrift Entscheidungsspielräume, sind nicht mehr herkömmliche nationale Auslegungsmethoden entscheidend, sondern die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung.Dariiber hinaus gibt es Argumente fur eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Rechtsfortbildung. DemGrundsatz der richtlinienkonformen Auslegung liegt der Gedanke der getrennten Rechtsordnungen zugrunde.*"^’ Richtlinienrecht mul^ zwar in nationales Recht umgesetzt werden, bei jeder Anwendung muB jedoch ein Norminhalt ermittelt werden, der von der nationalen Systematik und Wertung getrennt ist. Wiirde dies vollends gelingen, hätte das durch Angleichung integrierte Privatrecht gemeinschaftsweit eine einheitliche Wirksamkeit. 96 190 IV. SchluEfolgerungen Ein konkreter Vergleich zwischen der Savignyschen Antwort auf die Frage nach der Herstellung innerer Rechtseinheit einerseits und der gegenwärtigen Problematik anderseits ist, wie oben angedeutet, nicht möglich.’^'^ Die abschlielknden Uberlegungen sind dementsprechend ein Versuch, die ProblemaNach der Umsetzung besteht nach EuGH (Urteil v. 8.10. 1987), Rs. 80/86 (Kolpinghuis Nijmegen), Sig. 1987, S. 3969 auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist die Pflicht zur richtiiniekonformen Auslegung. Kritisch dazu Ncttesheim, a.a.O., S. 277 m.w.H.. Zur Auslegung der Richtlinie Lutter, a.a.O., S. 598 ff. Art. 177 EGV. EuGH(Urteil v. 10.4. 1984), Rs. 14/83 (von Colson und Kamann), Sig. 1984, S. 1891 (Rn. 28). EuGH (Urteil v. 13.11. 1990), Rs. C-106/89 (Marleasing), Sig. 1990, S. 1-4135 (Rn. 8). 188 Nettesheim, a.a.O., S. 272. Vgl. Nettesheim, a.a.O., S. 275. Differenzierend dazu Nettesheim, a.a.O., S. 282 ff. Dazu Nettesheim, a.a.O., S. 267 f. Siehe En. 15. 183 1S6 189

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