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Systematik im umbruch 93 gration durch Rechtsangleichung einen fast uniiberschaubaren Umfang gewonnen. Im folgenden beschränke ich mich auf die Erläuterung einiger Grundziige. 4.1 Markt- bzw. sachlich bezogene Angleichung Die sekundärrechtliche Rechtsetzung zur Angleichung nationaler Vorschriften ist marktbezogen, das heifit darauf gerichtet, die innerstaatlichen Vorschriften anzugleichen, soweit dies ftir das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist.^^° Dies bedeutet zunächst die Ermöglichung und Erleichterung der Ausiibung der Grundfreiheiten.'^' Aufierdem ist die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und Produktionsverlagerungen, die von der Unterschiedlichkeit nationaler Regelungen verursacht sind, beabsichtigt.^^2 Zum Begriff des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes gehört auch die Schaffung von soliden Rechtsstrukturen als Grundlage ftir die wirtschaftliche und institutionelleVerfestigung der Gemeinschaft.^^^ Bei der markterrichtenden Rechtsangleichung wird von einem hohen Schutzniveau hinsichtlich u. a. des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes ausgegangen.’^"^ AuBerdem dient die Angleichung hohen sozialen Schutzstandards. Infolge dieses mehrdimensionalen Charakters hat die gemeinschaftliche Rechtsangleichung sich zu einer gestaltenden Reformpolitik auf dem angeglichenen Rechtsgebiet entwickelt.'^^ Dies soil aber nicht ihre primär marktbezogene Funktion verhtillen: Grundsätzlich sind die AngleichungsmaBnahmen eine Ergänzung zu den Grundfreiheiten: Wo mitgliedstaatlich zurechenbare Hindernisse der Grenziiberschreitung durch die Grundfreiheiten nicht iiberwunden werden können, bzw. diese Hindernisse nicht schon durch die Anwendbarkeit gemeinschaftsrechtlicher Verbote entfallen, greift die Angleichung ein. Das Gemeinschaftsrecht enthält nicht nur marktbezogene, sondern ferner sachlich bezogene Angleichungskompetenzen.’^*^ Fiir sowohl markt- wie sachbezogene AngleichungsmaBnahmen gilt, daB die Angleichung nationaler Vorschriften nie Selbstzweck ist, sondern immer die Ziele des Vertrages verfolgt. Die Zielbezogene, integrative Ausprägung gibt der Angleichung punktuellen Siehe Artt. 3 lit g—h, 54 III Abs. 3 lit. g, 100, 100 a EGV. Pipkorn, in Bcutlcr/Bieber/Pipkorn/Strcil (Fn. 122), S. 378; Art. 3 lit. g-h EGV. 162 A.a.O. 163 A.a.O. Art. 100 a, Abs. 3. 165 Art. 2 EGV. So Pipkorn, a.a.O., S. 381. 167 Mullcr-Graff, in Dauses (Fn. 110), Rn. 107. Siehe beispielsweise Artt. 3 j-k), 118 a, 130 r—s EGV und Artt. 1—2 des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahmc des Vercinigtcn Königreichs GroEbritannicn und Nordirland uber die Sozialpohtik. 165 167 160 161 164 166 168

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