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Carl Josefsson 92 Der Ansatz von Roth ist meines Erachtens in zweierlei Hinsicht erläuternd: Die Betonung der Anforderungen an das nationale Privatrecht, „spezifische Lösungen zur Erleichterung der Wahrnehmung der Freiheiten zu entwikkeln^'i^"^ und die Lösungsansätze dieser Aufgabe verdeutlichen, dal? die vorgehobenen systematischen Probleme nicht etwa unlösbar sind. Man kann sie gerade als Anforderungen an die jeweilige Systematik betrachten. Sie sollten in erster Linie innerhalb dieser Systematik gelöst werden. So verstanden mul? also die Privatrechtsintegration durch die Freiheiten nicht unbedingt einen - wegen der gemeinschaftsrechtlichen Blindheit fur nationale Systematik — „Horror iuris“ hervorbringen. Die Aufgabe dieses markterrichtenden Umbaus privatrechtlicher Systematik ist komplex. Aus der Komplexität folgt, denke ich, dal? sie nicht nur Sache des Gerichtshofes sein kann'55^ sondern dal? vor allem auch die Privatrechtswissenschaft gefordert ist. Bedeutungsvoll fiir diese Problematik ist ferner das Verhältnis zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der legislativen Angleichung’^^: Die Kehrseite einer engen Auslegung der Beschränkungsverbote kann ein Zuwachs der angleichungsbedurftigen staatlichen Regelungen sein. Die Rechtsangleichung ist ihrerseits ein mehr eingreifendes Instrument.Die Argumentation gegen eine erweiterte Auslegung der Beschränkungsverbote wendet sich gegen die gemeinschaftsrechtlichen Eingriffe in die zivilrechtliche Systematik. Beachtet man den Zusammenhang mit der Rechtsangleichung, so sieht man, dal? die Argumentation unzweckmässig sein könnte.*^^ Die eben erörterte Methodeprivatrechtlicher Integrationdurch die Grundfreiheiten hängt mit dem Internationalen Privatrecht und dessen Vereinheitlichung Ihre kiinftige Bedeutung ist eine offene Frage, deren Beant- 159 eng zusammen. wortung primär durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestimmt sein wird. Die tiefgreifenden Folgen fiir das Privatrecht verlangen jcdoch auch ein Zusammenspiel mit den nationalen Gesetzgebern bzw. Rechtswissenschaften. 4. Rechtsangleichung Während die Privatrechtsintegration mitteis der Grundfreiheiten bisher nur gelegentlich erörtet bzw. von nicht klar umrissener Bedeutung ist, hat die Inteis-» A.a.O, S. 11. '-‘’5 Zur Ubertorderung der EG-Instanzen, vgl. Steindorff, Unvollkommener Binncnmarkt (En. 123), S. 158 ff; Miilhcrt, a.a.O., S. 18 t. Näheres siche unter 4.2. So Schwartz, a.a.O., S. 583 f. Vgl. hierzu Schwartz, a.a.O. Vgl. Roth, a.a.O., S. 7; Taupitz, Europäische Privatrechtsvereinhcitlichung heute und morgen (Fn. 1), S. 60 ft, 62 ff. 158

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