SySTFMATIK IM UMBRUCH 85 chen Integration mul^te die Rechtswissenschaft eine wesentliche Verantwortlichkeit ftir die Rechtsfortbildung ubernelimen. Zunächst werde ich einige Aspekte der Methoden privatrechtlicher Integration innerhalb der Gemeinschaft behandeln. Danach soli in der abschliebenden Diskussion (IV.) an diesen jetzt zusammenfassend dargestellten Grundgedanken Savignys angekniipft werden. III. Privatrechtsintegration in der Europäischen Gemeinschaft 1. Einleitung Bestimmend fur Savignys Auseinandersetzung mit der Problematik innerer Rechtseinheit war die Kodifikationsidee. Der Gedanke eines europäischen Zivilgesetzbuches spielt auch heute eine Rolle,'°^ mabgeblich ftir die gegenwärtige Frage nach der inneren Rechtseinheit im gemeinschaftsrechtlichen Kontext ist jedoch das vorhandene gemeinschaftliche Integrationsrecht. Dessen Wirkungen auf das Pnvatrecht sind vielfältig. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dab das Gemeinschaftsrecht keinen Unterschied zwischen den Normen rein privatrechtlicher bzw. rein öffentlichrechtlicher Art kennt.^°^ Es ist „Integrationsrecht eigener Rechtsqualität“, dessen Normen als privatrechtliche klassifiziert werden können, wenn sie traditionell entwickelte privatrechtliche Bereiche betreffen.'°‘'^ Die Frage nach dem privatrechtlichen Norminhalt dcs Gemeinschaftsrechts kann demzufolge nur im Zusammenhang mit Sichc Entscliliefiung dcs Europäischen Parlaments vom26.5. 1989, ABl.EG Nr. C 158/400 V. 26.6 1989. Eine Auseinandersetzung mit der Koditikationsidcc scheint mir wegen der Unwahrschcinlichkeit ihrer Realisierung nieht dringlich. ImSchrifttumwird der Gedanke (zumindestens aul weiteres) weitgehend abgelehnt; vgl. Gotz (En. 14), S. 266; Mtiller-Graff, Gemeinsames Privatrecht in dcr Europäischen Gemeinschaft: Ebenen und gemeinschaftsprivatrechtliche Grundfragen (En. 1), S. 337; Taschner, Etans Glaudius, Privatrcchtsentwicklung durch die Europäische Gcmcinschaft - Rechtsgrundlagen, Ziele, Sachgebictc, Vertahren, in: Mullcr-Gratf (Hg-), Gemcinsames Privatrecht in der Europäischen Gemcinschaft, Baden-Baden, 1993, S. 155 If (162, 165); Blaurock, Wege zur Rechtseinheit im Zivilrecht Europas (En. 1), S. 93; ders., Europäisches Privatrecht (Fn. 1), S. 271; Ulmer (Fn. 1), S. 5 und schon Bcitzke (Fn. 13), S. 80 f — die beiden letzten mit Bezug auf Savigny. Hierzu Zulceg, Manfred, Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, Rölner Schriften zumEuroparecht (KSE) Band 9, 1969, S. 189 ff; von Bogdandv in Grabitz, Eberhard, Kommentar zumEWG-Vertrag, Loscblattsammlung, Miinchen 1994, Art. 6, Rdn. 29. Hauschka (En. 1), S. 523; Rittner (En. 1), S. 838 f. Vgl. ferner die Bemerkung, dal^ „das Gemcinschaftsrecht eigentlich keine eigene Disziplin mehr darstellt, sondern Tcilbcreich dcs Verfassungsrcchts, Zivilrechts, Handelsrcchts oder Strafrcchts der Mitgliedstaaten" sci; EG-Kommission, Mitteilung iiber die Instrumente zur Verwirklichung des Binnenmarktes, KOM (89) 422, 7.9.1989, Nr. 43, 15, zitiert in Taupitz, Europäische Privatrcchtsvereinhcitlichung heute und morgen (En. 1), S. 67. 106 lOS 7
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