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Carl Josefsson stehen, und damit die höchste Sicherheit gleichförmiger Anwendung." Zweitens die „äuEeren Gränzen der Giiltigkeit ... dadurch gebessert und berichtigt werden, indem an die Stelle verschiedener Localrechte ein allgemeines Nationalrecht treten [sollte]“.i°* Die erstgenannte, innere Rechtseinheit war Hauptgegenstand Savignys Bemiihungen in „VomBeruf‘. Betreffs der inneren Einheit war seine Zielsetzung — obwohl nicht das Mittel - mit der des Hauptgegners Thibaut iibereinstimmend. Bezuglich der äuBeren Rechtseinheit — dieser Begriff bezieht sich hier auf die rechtliche Gleichförmigkeit - waren dagegen die Auffassungen genau gegensätzlich. Mit dem Begriff der Einheit diirfte bei Savigny iibrigens durchgehend die innere Einheit gemeint sein. Dieses Verständnis entspricht den erkenntnistheoretischen Grundlagen.^02 jy^s Streben nach Rechtseinheit im Sinne einer Gleichförmigkeit wollte Savigny dagegen verhindern. Der giinstigste Zustand des biirgerlichen Rechts sei einerseits die Grundlage des gemeinen Rechts, anderseits die Mannigfaltigkeit der Partikulärrechte: fiir das „Vaterlandsgefuhl“ sei es besser, daB das biirgerliche Recht „das Gefiihl und BewuBtsein des Volkes beriihrt/e/ oder zu beruhren fähig“ sei. Schlechter sei es, wenn „es als etwas fremdartiges, aus Willkiihr enstandenes, das Volk ohne Theilnahme“ liefie.i°2 J^er Weg zur sowohl rechtlichen wie politischen Einheit lautete nach Savigny statt gleichförmiger Gesetzgebung „gemeinsames Studium".Die Gemeinschaft des biirgerlichen Rechts durch solches Studiumsei „wegen jener durch sie mit zu begriindenden Vereinigung ... eine der wichtigsten Angelegenheiten der Nation".Innere Rechtseinheit konnte nach der Rechtsauffassung Savignys also nur durch die Herausbildung einer gemeinsamen Theoriebildung erreicht bzw. gesichert werden. Auch in politischer Hinsicht waren Anstrengungen dieser Art - eher als gleichförmige Gesetzgebung - geeignet, die Vereinigung der Nation zu fördern. 84 3. Zusammenfassung Das Recht war laut Savigny grundsätzlich als gesellschaftliche Rationalität zu begreifen und dementsprechend von den jeweiligen sozialen und historischen Verhältnissen abhängig. Die Rechtsfortbildung stand demzufolge immer als organische Entwicklung in der Tradition des friiheren, gewachsenen Rechts. Die Herstellung innerer Rechtseinheit war in erster Linie Aufgabe der Rechtswissenschaft. Eine produktive, innere Legitimität beanspruchende Rechtswissenschaft war erheblich fiir eine sichere Rechtsfortbildung. Bei den besonderen Anforderungen an das RechtsystemimZusammenhang mit der gesellschaftli- >°> A.a.O., S. 108 f. Vgl. oben 1.3. Savigny, VomBeruf (Fn. 26), S. 122. Savigny, von Gönner (Fn. 77), S. 159. Savigny, VomBeruf (Fn. 26), S. 187. 102 103 104 105

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