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Carl Josefsson Die organischen oder Lebensprinzipien des Rechts waren, so verstehe ich zumindenstens Savigny, Ergebnisse der gleichzeitigen Durchtuhrung beider Seiten der zweifachen Methode. Diese Prinzipien waren die grundlegenden Elemente einer juristischenTheoriebildung. Ihre Elerstellung zielte auf die Gewährleistung einer sicheren und einheitlichen Anwendung und Entwicklung des Rechts. Sie diente einemzweifachen Zweck: Teils der Darstellung der bestimmenden Prinzipien der Rechtsanwendung imjeweiligen Augenblick, „im Verhältnis zu einer gegebenen Zeit“; teils der Darstellung des Entwicklungsgangs bzw. der unvermeidlichen Veränderung des Rechts und seiner Verbindung zur friiheren Zeit. Mit diesen Grundzugen der Methodenkonzeption Savignys ist seine grundsätzliche Auffassung der Herstellung innerer Rechtseinheit dargestellt. Als nächstes ist seine Auffassung hinsichtlich der Rolle der Gesetzgebung zu klären. 82 2.7 Gesetzgebung Die Rechtsquelle der von „äul5erer Macht“ geprägten Gesetzgebung ist laut Savigny - neben der Rechtswissenschaft - als ein Organ des Volksrechts zu verstehen. Das Gesetz sei das - schon vorhandene - positive Recht „durch die Sprache verkörpert, und mit absoluter Macht versehen“.^^ Obwohl die Geseize eher das Recht zumAusdruck brachten, als es selbständig zu schöpfen, wurde ihnen in der Savignyschen Theorie ein besonderer EinfluE auf die Rechtsbildung zugeschrieben.^^ Sie hätten teils eine ergänzende Funktion in den Fällen, in denen das positive Recht genauer bestimmt werden muEte, beispielsweise bei Verjährungsfristen.^o Teils, und von gröEerer Bedeutung, sei indessen ihr EinfluB auf „das Fortschreiten des Rechts“.^’ Der aus der stetigen Veränderung des Rechts folgenden Unsicherheit des Rechtszustands könne durch die Gesetzgebung abgeholfen werden. Durch die Neubildung von Rechtssätzen könnten ferner Widerspriiche im System des Rechts entstehen, deren Verhinderung „fast nur durch Refle.xion und absichtliches, also personliches Eingreifen mit Sicherheit zu bewirken“ wäre.^- Die das Fortschreiten des Rechts unterstiitzende Funktion der Gesetzgebung sei besonders deutlich, wo das abänderungsbediirftige Recht schon friiher gesetzlich gefestigt war. Die „allmählig wirkende innere“ Rechtsfortbildung wiirde nämlich oft durch die „dem geschriebenen Buchstaben“ innewohnende Kraft „ganz verhindert [und] oft auf einen unbefriedigenden Grad herabgesetzt“.^^ zu verfolgen. Dadurch wird also gerade umgekehrt das urspriinglich Gegebcne verwandelt und vergcistigt, indem dasjenige, was zuerst als todter, materieller Stoff erschien, nunmehr als lebendige Kraft und Thätigkeit des Volkes angeschaut wird“; a.a.O., S. 141 f. *** Savigny, System(Fn. 36), S. 39. »*5 A.a.O., S. 40. ’0 A.a.O., S. 41. 91 A.a.O. A.a.O., S. 41 f. A.a.O.

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