RS 19

Wfr hat angst vor m dogma? 15 sein“, usw.), wo schon in älteren Zeiten einer der ersten Gestalter der modernen Kategorie des allgemeinen Vertragsbegriffes (contractus in genere) sich dariiber völlig im klaren war, dal^ „definitio ergo haec contractus tenenda est, ut constitutissimumhuius materiae dogma . . ergo ist es dann zulässig, sich an einer eindeutigen Rationalität und methodologischen Korrektheit einer Dogmatik-Tradition festzuhalten, welche— mit Blick auf die gegenwärtige wissenschafstheoretische Diskussion umebendieses Thema — ihrer Natur nach als tendenziell rein wissenschaftlich oder sogar unpolitisch zu verstehen ware, oder handelt es sich vielmehr umeine verfeinerte Rekonstruktion einer historischen Pluralität von Dogmatik-Paradigmen, die — in ihrer Differenz bewahrt — oft in der Lage waren, sich nebeneinander zu stellen oder gar sich zu durchkreuzen? Die letzte, eben erwähnte Spaltung in der Fragestellung zeigt naturlich ihre nicht unbedeutsamen Auswirkungen auch auf der Ebene der Rechtsgeschichte. Wenn wir tatsächlich weiter versuchen wollen, iiber Sainte-Beuves Anregungen nachzudenken, dann sollten wir von einer vielleicht grundlegenden und konstanten Ambivalenz des Dogmabegriffes ausgehen; hieraus resultiert, dal5 wir auch unmittelbar oder undialektisch auf den „Parallelismus“ hinweisen werden, „der zwischen dogmatischer Jurisprudenz und orthodoxer Theologie . . . heute besteht“ (Gnaeus Flavius, 1906), auf die „scheinbare Selbstverständlichkeit [einer], terminologiegeschichtlichen Hypothese, [infolge derer] die Jurisprudenz . . . den Dogmatikbegriff von der Theologie iibernommen haben „musse;*^ umsoweniger, weil gerade die eindimensionalen Flinweise auf die orthodoxe Theologie es verdienen, historisch in Frage gestelit zu werden. An dieser Stelle mag man es dahingestellt sein lassen, ob und inwieweit diese Denkweise wirklich — wie z. B. Herberger annimmt — noch heute vorherrschend sei, wenn man nur von ganz naiven und nicht gerade tiefgehenden Schablonen oder von topischen Gemeinplätzen absehen will; auf jeden Fall sollte die „wunderbare Ähnlichkeit“ zwischen Theologie (bzw. Religion) und Jurisprudenz, die schon von Leibniz (und wahrscheinlich nicht zufällig gerade zu jener Zeit mit solchem Nachdruck betont) festgestellt wurde, noch als Richtschnur fiir die historische Forschung gelten, zumal als Verweis auf die Komplexizität des Begriffs und der Fragestellung iiberhaupt, welche vermutlich auch eine nuancierte Stelluögnahme gegeniiber der sog. Säkularisierung verlangt.^ Allerdings ist es meines Erachtens mindestens genauso verfehlt, den gegen- ^ P. De Onate, De Contractibus tomi tres, Romae, 1646, tomus I, disp. 1, sectio III, n. 26, S. 5. Vgl. dazu P. Cappellini, Sulla formazione del moderno concetto di ’dottrina generale del diritto, in: Quaderni fiorentini per la storia del pensiero giuridico moderno, lO, 1981, S. 323—354. ** Vgl. M. Herberger, Dogmatik. Zur Geschichte von Begriff und Methode in Medizin und Jurisprudenz, Frankfurt am Main 1981, S. 3. Dazu imeinzelnen jetzt F. Todescan, Le radici teologiche del giusnaturalismo laico. II: Il problema della secolarizzazione nel pensiero giuridico di Joan Domat, Milano 1987.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=