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Hans-Hfinrich Vogfl 238 Diese aufierordentlich breite Basis in den Rechten aller betroffenen deutschen Bundesstaaten zu suchen, war, wie wir den Quellen zur Beratung entnehmen können, geradezu eine Uberlebensstratcgic fiir das Kodifikationsprojekt. Denn wenn etwas das Projekt zum Scheitern bringen konnte, war es Widerstand der Bundesstaaten, die ihre eigenen Rechtserfahrungen milsachtet sahen, und dieser Eindruck mufite unter alien Umständen vermieden werden. Die Vorkommission kam in ihrem Gutachten vom 15. April 1874 zur Anlehnung an Partikularrechtskodifikationen nach solchen Uberlegungen zu dem Ergebnis: „Hiernach untersagt es sich, dem kiinhigen Gesetzbuch oder einemHaupttheile desselben eines der innerhalb des Deutschen Reichs bestehenden Civil-Gesetzbucher, oder einen der fur einen deutschen Einzelstaat oder fur den Bereich des ehemaligen Deutschen Bundes ausgearbeiteten Gesetzentwiirfe unmittclbar zu Grunde zu legen.“ Die erste Kommission war in diesemPunkt noch bestimmter. Sie einigte sich schon in ihrer zweiten Sitzung darauf . . dab kein vorhandenes Gesetzbuch und kein vorhandener Entwurf die Grundlage der Berathung sein soil, dafi vielmehr aus demSchoolse der Kommission selbst ein den Berathungen zu Grunde zu legender Vor-Entwurf hervorzugehen hat, . . . Die von Schubert und Jakobs mitgeteilten Materialien zu den verschiedenen Stadien der Beratung der Vorlagen bieten allerdings auch eine Eiille von Beispielen, wie bei der Ausarbeitung von einzelnen Vorschriften des Btirgerlichen Gesetzbuches immer wieder mit iiberraschender Zähigkeit umdie Ubernahme von einzelnen Rechtsinstituten des einen oder anderen Bundesstaates in das Biirgerliche Gesetzbuch gerungen worden ist. Die Staaten des Deutschen Reichs waren keineswegs immer bereit, kampflos ihr erprobtes Zivilrecht aufzugeben; Beispiele aus dem letzten Stadium der Arbeiten, der Reichstagsberatung, sind schon genannt worden. Angesichts dieser Quellenlage wird man das Btirgerliche Gesetzbuch auch in Schweden stärker als bisher als rechtspolitisches Kompromibprodukt verstehen miissen, in dem es unter vielen Miihen gelungen ist, einen gemeinsamen Nenner fiir auberordentlich heterogene gesetzgeberische Vorstellungen zu finden. Beide Kommissionen und der Reichstag haben, wie die Quellen zeigen, unter dem Zwang gearbeitet, es letztlich 25 Staaten recht machen zu miissen, die ihre Präferenzen gelegentlich im Kleinkrieg um einzelne Bestimmungen, manchmal aber auch, wenn es umgröbere Fragen ging, mit unverbliimt machtpolitischen Argumenten deutlich machen konnten. Als Mittel auch zu diesem Zweck scheinen mir die Abstrahierungen und iiberhaupt die Wahl der Terminologie und Sprache msbesondere in der allgemeinpolitisch besonders problematischen Anfangsphase der KodifikationsarGutachten der Vorkommission vom 15. April 1874; Schubert: Materialien (Fn. 26) S. 171. Protokoll der zweiten Sitzung vom 19. September 1874; Schubert: Materialien S. 207. » • « 58

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