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DfUTSCHF BFGRIFFSJURISPRUDFNZ UND K0L:)IFIKATI0NSSPRACHF . . . 6 Neuanfang, Rechtssprache und Abstraktion Die in den neuen Quelleneditionen zugänglichen Materialien bieten Bestätigungen fur Lindahls und Hellners Gedanken aber auch - allerdings nur teilweise — fur Schmidts Kritik. Sie machen dariiberhinaus Facetten deutlich, die in der methodologischen und auch der rechtsvergleichenden Literatur zu den europäischen Kodifikationen im allgemeinen und den zivilrechtlichen Gesetzbiichern und deni Btirgerlichen Gesetzbuch imbesonderen noch nicht iiberall angemessen beachtet wtirden sind. Die Kodifikationen tvaren ansnahtnslos ein gewollter Bruch mit der Rechtstradition. Ein Neuanfang sollte gemacht werden, und zwar aus einer Vielzahl von allgemeinpolitischen und rechtspolitischen Griinden. Das bedeutete auch, dab Anklange an Uberliefertes sinnvoll waren, dab aber Abhängigkeit von Uberkommenem nicht moglich war. Fiir das Biirgerliche Gesetzbuch kann man die Befolgung dieser Maximen cfank Schuberts und Jakobs’ Quellenedition besonders gut verfolgen. Das geplante Gesetzbuch sollte die geltenden Zivilrechte der 25 deutschen Staaten, die sich im Deutschen Reich zusammengeschlossen hatten, ersetzen. Diese Partikularrechte mubten aber zugleich das Fundament vieler Regeln des zukiinftigen Gesetzbuches abgeben. Fiir die erste Kommission entstand deshalb die Frage, wie man einerseits mit den Partikularrechten brechen, sie andererseits aber bei der Ausarbeitung des Gesetzbuches zu Grunde legen konnte. Die 1888 veröffentlichten Motive lieben hier vieles imDunkeln; die Verbindungslinien zu den Partikularrechten waren nur gelegentlich und andeutungsweise zu erkennen - eine Unvollständigkeit, die immer wieder Anlab zu Spekulationen iiber Hintergrund und Provenienz einzelner Vorschriften des späteren Gesetzbuches geboten und in Skandinavien sogar Anlab zu der kritischen Bemerkung gegeben hat, die Kodifikation sei auf einer zu schmalen rechtsvergleichenden Grundlage erarbeitet worden.^^ Die jetzt zugänglichen Vorlagen der Redaktoren fur die erste Kommission ergeben in dieser Hinsicht ein deutliches Bild. Hier waren auberordentlich genau arbeitende Richter und Ministerialbeamte am Werk. Sie haben die geltenden Partikularrechte nicht nur der groben Staaten wie Bayern, Wtirttemberg und natiirlich auch Preuben mit seinen Gebieten des Landrechts, des französischen Rechts und des gemeinen Rechts dokumentiert, sondern auch die Rechte der kleinen Staaten wie Reub ältere und jiingere Linie und der Hansestadte bis in kleine Einzelheiten ermittelt und im iibrigen auch österreichische und schweizerische Rechte heranzogen. Das Biirgerliche Gesetzbuch ist also nicht nur auf „deutsches“ und im iibrigen auf österreichisches und schweizerisches Recht gegriindet. Ein einheitliches (klein-)deutsches Recht zu schaffen, war das Ziel der Kodifikation; Grundlage und Ausgangspunkt waren weit iiber 20 in vielerlei Hinsichten unterschiedliche deutsche Rechte. Stang: Nordisk og fremmed ret (F-n. 50) S. 272; ders.: Mine juridiske arbeider (Fn. 50) S. 22. 237

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