236 Hans-Hfinrich Vogfl Schmidts Argumente sind imGrunde dieselben, die allgemein in der Debatte um den ersten Entwurf des Biirgerlichen Gesetzbuches vorgetragen und besenders nachdrucklich von Otto Gierke (der von Schmidt imiibrigen auch zitiert wird) 1889 in seiner leidenschaftlichen Kritik des ersten Entwurfs vertreten worden sind.^‘ (Auch in der deutschen Literatur zum Biirgerlichen Gesetzbuch sind sie imiibrigen bis in die neuere Zeit immer wieder vorgetragen worden.’’^) Heute gibt es andere Stimmen in Schweden: Lars Lindahl, Rechtstheoretiker in Lund, spricht sich durchaus fiir eine Begriffstechnik a la Biirgerliches Gesetzbuch aus (allerdings ohne aul das Burgerliche Gesetzbuch besonders einzugehen).^‘’y<^« Hellner, Zivilrechtler in Stockholm, stellt in einem Werk iiber Praxis, Theorie und Technik der Gesetzgebung zumVermögensrecht lest, das Burgerliche Gesetzbuch sei das ausländische Gesetzeswerk, das sicherlich die gröl^te Bedeutung fiir das Verstandnis der einschlägigen schwedischen Gesetzgebung habe. Als Gesetzgebungsprodukt lasse sich das Burgerliche Gesetzbuch nicht leicht beurteilen, obwohl oder gerade weil seit der Veröftentlichung des ersten Entwurfs von 1888 die Diskussion so lebhaft verlaufen sei. Man miisse auch beachten, dab das Burgerliche Gesetzbuch vor allem aus politischen Griinden zustandegekommen sei. Hellner bezieht sich aber auch auf Otto Gierkes Wort vom Biirgerlichen Gesetzbuch als „ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium“ und beschäftigt sich recht eingehend mit Gierkes und kurz auch mit Anton Mengers Gesichtspunkten zum Biirgerlichen Gesetzbuch in dessen beriihmter Schrift iiber das burgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen.^’ Otto Gierke; Der Entwurt eines biirgerlichen Gesetzbuchs und das Deutsche Recht. Veranderte und vermehrte Ausgabe der in Schmollers Jahrbuch fiir Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft erschienenen Abhandlung. Leipzig 1889. - Gierke verwart in seiner Kritik den Entwurf vollständig. Dennoch wurde er spater von Preuisen als protiherter Germanist zur Berufung in die zweite Kommission vorgeschlagen, aber wegen des Widerstandes von Bayern, das emwandte, man könne von ihm eine konstruktive Mitarbeit nicht erwarten, nicht in die Kommission gewählt. Siehe Schubert: Materialien (Fn. 26) S. 56, 337, 347, 349 und 352. Siehe z. B. Wieacker: Privatrechtsgeschichte (Fn. 4) S. 472^83. Lars Lindahl: Definitioner, begreppsanalys och mellanbegrepp i juridiken. In: k[an Hellner, utgivare:] Rationalitet och empiri i rättsvetenskapen. Juridiska fakulteten i Stockholm; skriftserien nr 6. Stockholm 1985. S. 37—19. Ahnlich die kurze Bemerkung bei Fikentscher; Methoden III (Fn. 4) S. 99 m. w. H. Jan Hellner: Lagstiftning inom förmögenhetsrätten. Praktik, teori och teknik. Stockholm 1990. S. 32-34. Das Gierke-Zitat stammt aus Gierke: Entwurf (Fn. 52) S. 2. - Anton Menger; Das burgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen. Fine Kritik des Entwurfs emes Biirgerlichen Gesetzbuches fiir das Deutsche Reich. [2. Auflage] Zweites und drittes Tausend. Tubingen 1890. - Siehe auch Jan Hellner: Die Technik der schwedischen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Vermögensrechts. Zeitschrift fur Gesetzgebung 1991 S. 347-364.
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