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Hans-HeinrichVogel 234 weit, dal^ man das Biirgerliche Gesetzbuch oder auch nur einen seiner Teile als sein Werk bezeichnen könnte. 5 Die Problematik aus schwedischer Sicht In den Quellen sieht also vieles ganz anders aus, als bisher in Standardwerken wie Wieackers „Privatrechtsgeschichte der Neuzeit vien und Schweden angenommen worden ist; viele scheinbar gesicherte Erkenntnisse miissen heute als offenkundig ungenau oder oberflächlich oder sogar falsch iiberpriift werden. Es ist in der Tat so abgelaufen, wie es Max Pappenheim 1889 in einem Aufsatz in Jherings Jahrbuchern vorausgesagt hat, in dem er sich gegen die Unvollständigkeit der Veröffentlichung von Vorarbeiten zum Biirgerlichen Gesetzbuch wandte. Er meinte, die Tatsache, dafi zum ersten Mai eine einheitliche Kodifizierung des Zivilrechts bevorstehe, sei . . bei obcrflächlicher Betrachtung die Anschauung wachzurufen gceignet . . es beginne nun eine mit der bisherigen Entwicklung nicht im Zusammenhang stehende, der Erklärung aus ihr daher nicht bediirftige Periode der deutschen Rechtsgeschichte. Genau hier liegt die Problematik mancher schwedischen Äuberung zu deutschen Kodifikationen und zur deutschen Rechtswissenschaft und ihren Methoden imallgemeinen und zumBiirgerlichen Gesetzbuch imbesonderen. Ein Zusammenhang mit dem Umfeld wurde nicht hergestellt und konnte aus der Feme wohl auch nicht hergestellt werden. Denn der Ausländer trifft hier auf bekannte Schwierigkeiten: Zusammenhänge zwischen Kodifikationsarbeiten und Tagespolitik sind fiir den Ausländer schwer durchschaubar und noch schwerer dokumentierbar. Die Folge ist ein unsicheres, vereinfachendes Bild. Auf die schwedische Rechtswissenschaft hat die deutsche Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts manche Einfliisse ausgeiibt, denen hier nicht im einzelnen nachgegangen werden kann.^*^ Ebenso haben die deutschen Kodifikationen viel « 47 und auch in Skandina- « 48 lungnahmen zum Schuldrechtssystem und zum Besitzrecht dcr 1. Kommission. Zeitschritt dcr Savigny-Stiftung fiir Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, 95 (1978) S. 283-326. Zu VC'indscheids Einflufi und Mitwirkung siehe auch ders.: 'X'indscheid und das Bereicherungsrecht des 1. Entwurfs des BGB. Zeitschrift der Savigny-Stiftung fiir Rechtsgeschichte, Romanistische .Abteilung,92 (1975)S. 186-233. Siehe Wieacker: Privatrechtsgeschichte (Fn. 4). ■*** Max Pappenheim: Die Veröffentlichung der Vorarbeiten zum Entwurf eines biirgerlichen Gesetzbuches fiir das Deutsche Reich. [Jherings] jahrbiicher fur die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts. 27 (1889) S. 293-303, auf S. 301. Hier sei verwiesen auf Jan Eric Almqvist: Svensk juridisk litteraturhistoria. Stockholm 1946. S. 15. Lars Björne: Nordische Rechtssysteme. Ebelsbach 1987. Insbesondere S. 80—85 und 173261. Kjell Å. Modéer: Några gestalter j den juridiska fakultetens historia. Andra tryckningen. Lund 1981. Marie Sandström: Die Herrschaft der Rechtswissenschaft. Lund 1989. Jan-Olof Sundeil: Tysk påverkan på svensk civilrättsdoktrin 1870—1914. Lund 1987.

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