DfUTSCHK BFGRII FSJURISPRUDKNZ UND KODIFIKATIONSSPRACHE. . , Gesetze )ener Zeit ist viel Neues an den Tag gekommen. Nicht zuletzt wegen dieser Editionen hat die Literatur uber die deutsche Rechtsgeschichte des vorigen Jahrhunderts inzwisehen einen auberordentlich beachtlichen Umfang erreicht, und dank der Editionen können wir jetzt auch in Schweden ohne zeitraubende Studien in deutschen Archiven verfolgen, welche immensen Schwierigkeiten aid dem Weg zu den fertigen Kodifikationen uberwunden werden mufiten. Wir bekommen durch die Editionen Einblick in eine neue Welt, die der Gesetzgebungskommissionen und der friihen Ministerialorganisation. Wir linden hier Akteure, die naturlich nicht unbekannt waren, uber deren Wirken und Bedeutung fur die Rechtsentwicklung bisher aber nur recht fragmentarische Informationen zugänglich waren. Genannt seien hier als Beispiele aus der Zeit der Arbeitcn am Btirgerlichen Gesetzbuch die Redaktören der ersten Kommission fiir den Allgemeinen Teil Albert Gebhardt, fiir das Schuldrecht Franz Philip von Kuhcl, fur das Sachenrecht Reinhold Johow und fiir das Erbrecht Gottfried von Schmitt; der Redaktör fiir das Familienrecht, Gottlieb Planck, ist als einer der Initiatoren der Strafrechtskodifikation schon erwähnt werden. Dafi Planck eine der Zentralgestalten der Kodifikationsarbeiten des vorigen Jahrhunderts war, ist nie in Vergessenheit geraten; er war vor seinem Engagement mder ersten Kommission schon Mitglied der Kommission fiir die Reichszivilprozefiordnung gewesen und wurde später Mitglied auch der zweiten Kommission und ihr Generalreferent sowie schliel^lich Kommissar des Bundesrates bei der Reichstagsbehandlung des Burgerlichen Gesetzbuches."^^ Die jetzt leicht zugänglichen Quellen zur Entstehung des Burgerlichen Gesetzbuchs machen es aber möglich Plancks grol^en Anteil am Zustandekommen und Inhalt des Gesetzbuchs deutlicher zu sehen. Die Quellen zeigen auch, dafi die Mitwirkung von Rechtswissenschaftlern an dieser wie auch an den anderen grol^en Kodifikationen gering war. Der in diesem Zusammenhang immer wieder als Beispiel genannte Windscheid war zumersten nicht einer unter vielen, sondern einer unter wenigen und zudem nicht einfluBreicher Redaktör, sondern nur einfaches Mitghed der ersten Kommission. Zum zweiten schied er schon zum 30. September 1883, also lange vor Abschlufi der Arbeiten am ersten Entwurf aus der Kommission aus. Allerdings hat Windscheid auch nach seinem Ausscheiden fiber seine persönlichen Verbindungen zu Planck EinfluB auf die Arbeiten nehmen können.'*^ Dieser Einflufi ging aber durchaus nicht so 233 Zu Planck siehe oben I n. 18. - Zu Gcbhard siehe Jahnel in: Schubert: Materialien (Pn. 26) S. 73 f., Schubert: Vorlagen der Redaktören (I n. 26) Allgemeiner Teil Teil 1 S. XIV-XIX. - Zu v. Kiibel .siehe Jahnel a. a. C>. S. 75-77, Schubert: Vorlagen der Redaktören (Fn. 26) Recht der Schuldverhaltnisse Teil 1 Allgenieiner Teil S. Xlll-XVIll. - Zu Johow siehe Jahnel a. a. O. S. 74, Schubert: Vorlagen dcr Redaktören (I n. 26) Sachenrecht Teil 1 Allgemeinc Bestimmungen, Besitz und P'.igentum S. XXI-XXVI. - Zu v. Schmitt siehe Jahnel a. a. O. S. 85 f., Schubert: Vorlagen der Redaktoren (P'n. 26) Erbrecht Teil 1 Testament, F.rbeinsetzungsvertrag, Gesetzeserben, Pflichtteilsberechtigte S. XV-XVIII. Siehc Werner Schubert: Windscheids Briefe an Planck und seine fiir Planck bestimmten Stel-
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