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Deutschebegriefsjurisprudenzund kodieikationssprache ... ratsauftrag dann bindend fur die Kodifikationsarbeiten'^° — eine wohl weise Entscheidung, die bedeutete, dafi die Kodifikationsarbeiten von Diskussionen fiber den Umfang der Kodifikation weitgehend verschont blieben. Eine Gesamtkodifizierung des Zivilrechts war also ausgeschlossen. Viele Teilgebiete konnten, andere mulken den Bundesstaaten zur Regelung iiberlassen bleiben. Das fertige Einfuhrungsgesetz zum Biirgerlichen Gesetzbuch entbält eine lange Reihe von einschlägigen Beispielen/' Als Beispiel einer einheitlichen reichsgesetzlichen Regelung, deren Aufnahme in die Kodifikation oder das Einfuhrungsgesetz nicht fur wiinschenswert oder zweckmäfiig angesehen wurde sei schliefilich aus der Zeit der Arbeit der zweiten Kommission das Abzahlungsgesetz vom 16. Mai 1894 genannt. Die Einigkeit fiber den Umfang der Zivilrechtskodifikation schlofi im fibrigen natfirlich mcbt aus, dab fiber Einzelfragen des Inhalts der Kodifikation nicbt nur Meinungsverschiedenheiten, sondern auch schwer beizulegender Streit entstehen konnte, der ähnlich wie denkbare Uneinigkeit fiber den Umfang fur die Vollendung der Arbeiten Gefahren mit sich bringen konnte. So konnen die Streitigkeiten umdas Vereinsrecht, und das Eherecht sowde umdas Internationale Privatrecht noch im allerletzten Stadium der Arbeiten am bfirgerlichen Gesetzbuch ernsthafte Probleme ffir das ganze Projekt aufwerfen.'*^ 231 42 Sic’hf Cjiitachtcn der Vorktimniission voni 15. April 1874, der Bericht des Biindesratsausseliusses fiir das Justizwesen voni 9. Jiini 1874 und der Bundesratsbeschluls vom22. Juni 1874 sowie die Prazisicrungen der ersten Kommission gemäfi den Protokollen der dritten und vierten Sitzung vom 22. und 23. September 1874; alles bei Schubert: Materialien (lui. 26) S. 173-175, 186199, 199 und 211-217. ■” Siehe Werner Schuberts F.inleitung zu Schubert: Vorlagen (Fn. 26) Finfuhrungsgesetz zum Biirgerlichen Gesetzbuche S. Xl-Xlll m. w. H. auf die in diesem Band und in anderen Banden der Edition mitgeteilten Materialien. Siehe auch Schubert in Jakobs-Schubert: Beratung (Fit. 26) Finfuhrungsgesetz zum Biirgerhchen Gesetzbuch und Nebengesetze 1. Teilband S. 3-5 sowie Wolfgang F.. Kriiger: Die Verlustliste der deutschen Rechtsemheit. Fin Beitrag zur Geschichte der deutschen Finheitsbewegung. [Jena, Rechts- und vvirtschaftswiss. Diss. vom 30.12.1935.] Miinchen 1935. RGBl 1894 S. 450. Zu diesem Gesetz: Hans-Peter Benohr: Konsumentenschutz vor 80 Jahren. Zeitschrift fiir das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 138 (1974) S. 492-503. Werner Schubert: Das Abzahlungsgesetz von 1894 als Beispiel fiir das Verhaltnis von Sozialpolitik und Privatrecht In der Reglerungszeit cfes Relchskanzlers von Caprivi. Zeltschrlft der Savignv-Stiftung tiir Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 102 (1985) S. 130-167. Siehe Schubert: Materialien (Fn. 26) S. 66-68 mit Hmweis auf die Protokolle von Sitzungen des preulsischen Staatsministeriums fiber die Beratungen ties Biirgerlichen Gesetzbuchs im Reichstag a. a. O. S. 396—tl4. — Zum Vereinsrecht siehe Preul^ens Stellungnahmen in Jakobs-Schubert: Beratung (Fn. 26) Allgemeiner Teil §§ 1-240 2. Teilband S. 1325-1387. - Zum internationalen Privatrecht siehe die Materialsammlung mit umfangreichen Finfiihrungen von Oskar Ffartvvieg, Friedrich Korkisch: Die geheimen Materiahen zur Kodifikation des deutschen Internationalen Privatrechts 1881—1896. Tubingen 1973 Weitere Erläuterungen und Materialien bei Schubert: Vorlagen (F'n. 26) Allgemeiner Teil Teil 1 S. IX f., 1-7, und 67-76, 129-308. sowie Teil 2 S. 621-690. JakobsSchubert: Beratung (F’n. 26) Fintiihrungsgesetz zum Biirgerlichen Gesetzbuch und Nebengesetze 16

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