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Hans-HfinrichVc'>c:i 1. 228 die Grundlage eines Bundesratsbeschlusses vom22. Juni 1874 bildete, der dann seinerseits Rahmen und Fundament der zwei Jahrzehnte dauernden Koditikationsarbeiten abgab. Referent in der Vorkommission und zugleich der Vertasser des Kommissionsgutachtens mit Vorschlagen war Levin Goldschmidt. Mit dieser Vorentscheidung war das Tauziehen um die Kodihkation des biirgerlichen Rechts aber noch kemeswegs beendet. Zu einer politischen Fortsetzung kam es u. a. bei der Entscheidung fiber die Zusammensetzung der ersten Kommission und fiber die Berufung der Mitglieder.'° Nach gut 13 Jahren Arbeit, am27. Dezember 1887 lag der erste Entwurf vor. Motive waren ihm ursprfinglich nicht beigeffigt, obwohl schon die Vorkommission davon ausgegangen war, der auszuarbeitende Entwurf solle „nebst Motiven veröffentlicht und den Bundesregierungen mitgetheilt“ werden. Die während der Arbeiten entstandenen Materialien waren zu umfangreich, als dal^ ihre Veröffentlichung damals möglich gewesen ware. Ihre Umgestaltung und Kondensierung durch die Kommission ware zwar möglich gewesen, hätte aber erhebliche Zeit erfordert und zu Verzögerungen geffihrt. Um solche Verzögerungen zu vermeiden, begnfigte sich der Bundesrat mit einer weniger anspruchsvollen Lösung: Von den Hilfsarbeitern der Kommission wurde eine Zusammenstellung von Auszfigen aus den Begrfindungen der Redaktören zu Teilentwfirfen und aus den Protokollen der Kommission angefertigt. Diese Zusammenstellung wurde dann 1888 unter dem Titcl »Motive zu dem Entwurfe eines Bfirgerhchen Gesetzbuches“ veröffentlicht. Die Uberprfifung der Zusammenstellung durch die Redaktören war summarisch, eine Genehmigung durch die Kommission fand nicht statt. Ende 1890 wurde die Einsetzung einer zweiten Kommission beschlossen, und wieder gab es einiges Tauziehen umdie Wahl der Mitgheder.-^’ Nach weiteren acht Jahren, Ende Oktober 1895, waren die Arbeiten am zweiten EntSiehe Schubert: Matenalien (Fn. 26) S. 33—40. ” Motive zu dem F.ntwurfe eines Biirgerlichen Gesetzbuches fiir das Deutsche Reich. 3 Bände. Berlin, Leipzig 1888. Auch in Benno Mugdan: Die gesamten Materialien zum Burgerlichen Gesetzbuch fur das Deutsche Reich. 5 Bände und Sachregister sowie Lrgänzungsband. Berlin 1899. Neudruck Aalen 1979. - Zur ersten Kommission Schubert: Materialien (Fn. 26) S. 40-30 und 186317. - Zur Interaktion der ersten Kommission mit Bavern Schubert: Bavern und das Biirgerliche Gesetzbuch (Fn. 27) S. 16—61. - Zur Frage der Zusammenstellung und Veröffentlichung der Motive sowie zu ihrer Bewertung Schubert: Matenalien (Fn. 26) S. 49 t. (sowie auch ders.: Vorlagen der Redaktören (Fn. 26) Schuldrecht Teil 1 S. X f.). Die Vorkommission hatte die Frage der Motive in Punkt VIII der Anlage zu ihremGutachten beriihrt; siehe Schubert: Materialien (I n. 26) S. 183. Der Vorschlag, die Flilfsarbeiter eine Zusammenstellung ausarbeiten zu lassen, wurde urspriinglich von dem Vorsitzenden der Kommission, Heinrich Pape gemacht; siehe Schubert a. a. O. S. 49 und Papes Bericht bei Schubert a. a. O. S. 310. ZumBeschluls des Bundesratsplenums liber die Veröffentlichung siehe den Bericht des bayerischen \'ertreters im Bundesrat Wilhelm Heller bei Schubert a. a. O. S. 322 und 325. Zu Pape und zu den iibrigen Mitglicdern der Kommission und ihren Hilfsarbeitern sowie zu Heller Jahnel in: Schubert a. a. O. S. 72-91 und 112. Siehe Schubert: Materialien (F'n. 26) S. 30-57.

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