Deutsche begriffsjurisprudenzund kodifikationssprache... der Verfassung, von Miquel und Lasker gemeinsam beantragt. Der Reichstag nahm diesen Antrag im selben Jahr an; im Bundesrat stief^ er aber auf erhebliche Widerstände und mubte deshalb in den folgenden Jahren mehrfach wiederholt werden. Preufien unterstiitzte die Reichstagsinitiative seit 1871, die drei Königreiche Bayern, Sachsen und Wurttemberg widersprachen ihr anfänglich. Erst vier Jahre nach demersten Reichstagsbeschluls, imDezember 1873, wurde der Antrag - wenn auch gegen die Stimmen von beiden Mecklenburg und Reufi ältere Linie— gebilhgt und das Gesetz betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Reichs-Verfassung angenommen."^ Die Gesetzgebungskompetenz des Reiches wurde dadurch auf das gesamte biirgerliche Recht erweitert. Erklärter Sinn und Zweck der Erweiterung war es, die Ausarbeitung einer umfassenden Zivilrechtskodifikation zu ermöglichen. Sachsen-Weimar und Oldenburg machten ihre Zustimmung ausdriicklich von der Voraussetzung abhängig, dal? die Ausarbeitung eines deutschen biirgerlichen Gesetzbuches demnächst in Angriff genommen werde — eine Voraussetzung, die nicht nur eine Stellungnahme fiir ein biirgerliches Gesetzbuch bedeutete, sondern auch eine Abwehrreaktion auf die Drohung insbesondere Preufiens darstellte, komme kein burgerliches Gesetzbuch zustande, miisse eine „Fulle von Spezialgesetzen“ erlassen werden, wodurch „Ruhe und Recht“ gestört werde. Nur Monate später begannen die Vorarbeiten zur Kodifikation. Am28. Februar 1874 beschlol? der Bundesrat die Berufung einer Kommission aus fiinf Mitgliedern, die „uber Plan und Methode, nach welchen die Aufstellung des Entwurfs eines deutschen biirgerlichen Gesetzbuchs zu verfahren sei,“ gutachtliche Vorschläge machen sollte. Diese Kommission, die Vorkommission, erarbeitete vom 18. März bis 15. April 1874 ein Gutachten mit Vorschlägen, das 227 27 Vom20. Dezenibcr 1873, RGBl 1873 S. 379. - Zur Vorgeschichte diesc.s Gesctze.s von 1869 bi.s 1873 Schubert: M.itenalien (Fn. 26) S. 27-33 und 125-159 sowie Laufs a. a. O. (Fn. 9) und Werner Schubert: Bayern und das Biirgerliche Gesetzbuch. Die Protokolle der bayerischen BGBKommission (1881-1884). Ebelsbach 1980. S. 8-15. - Siehe auch Flerzfeld; Miquel (Fn. 9) Band I S.292-294. Siehe Protokoll der Bundesratssitzung vom 12. Dezember 1873 bei Schubert; Materialien (Fn. 26) S. 159 und der Bericht v. Biilows an die Mecklenburg-Schwerinsche Regierung a. a. O. S. 157 Fn. 55. Siehe auch Werner Schubert: Preulsens Plane zur Vereinheitlichung des Zivilrechts nach der Reichsgriindung. Zeitschnlt der Savigny-Stihung fiir Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 96 (1979) S. 243-256. - Siehe im iibrigen hierzu Florst Heinrich Jakobs: Wissenschaft und Gesetzgebung im biirgerlichen Recht nach der Rechtsquellenlehre des 19. Jahrhunderts. Paderborn, Miinchen, Wien, Zurich 1983. S. 120-124. Zu dieser Vorkommission Hans-Peter Benöhr: Die Grundlage des BGB - Das Gutachten der Vorkommission von 1874. In: Juristische Schulung 1977 S. 79-82. Siehe auch Schubert: Materialien (Fn. 26) S. 160-185 und Levin Goldschmidt: Die Codifikation des Deutschen biirgerlichen und Handels-Rechts. In: Zeitschrift fur das gesammte Handelsrecht 20 (1875) S. 134-171. Zitat nach dembei Schubert a. a. O. S. 163 mitgeteilten Bundesratsbeschluls vom28. F'ebruar 1874. Bundesratsbeschlufi vom 22. Juni 1874 bei Schubert a. a. O. S. 199. Zu Goldschmidt siehe jahnel in: Schubert Materialien (Fn. 26) s. 69-71.
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