Hans-Hf,[nrichVogel 226 gen Jahrhunderts bekannt ware. Bekannt und dank des Bundes- und Reichsgesetzblattes leicht nachzuvollziehen ist der äufsere Verlauf der Reichsgesetzgebung. Bekannt ist dank der „Deutschen Verwaltungsgeschichte die verwaltungshistorische Entwicklung. Die Auswertung von erhaltenen Archivbeständen des Norddeutschen Bundes, des Reichs und der Bundesstaaten zur Entwicklung der Verwaltungsgesetzgebung steht aber noch aus. Wir wissen nicht annähernd so viel iiber den Hergang, die Hintergriinde und den Sachzusammenhang der einzelnen Verwaltungs- und Steuergesetze wie iiber die anderen schon erwähnten Kodifikationen. Das Verwaltungs- und Steuerrecht der Bundesstaaten konnte sich viel stärker behaupten als ihr Zivilrecht, ihr Strafrecht und ihr Prozefirecht. Gerade wegen dieser Ungleichmäl^iigkeit der Rechtsentwicklung auf den verschiedenen Rechtsgebieten wird bier nocb viel ermittelt werden miissen, bevor Aussagen sinnvoll sind. « 25 vieles iiber 3.5 Das Burgerliche Gesetzhuch Das beruhmteste Grol^projekt jener Zeit,'^ die Ausarbeitung einer Zivilrechtskodifikation, traf auf Hindernisse. Zwar war schon 1867 wahrend der Verfassungsdebatte eine gewisse Einigkeit zu erkennen, daB die vom Deutschen Bund iibernommenen Arbeiten an einem Obligationenrecht fortgefiihrt werden sollten. Umstritten war aber, wie umfassend die Arbeiten sein sollten. Entsprechend Laskers Antrag hatte wie schon erwähnt der Norddeutsche Bund durch Artikel 4 Nr. 13 seiner Verfassung die Gesetzgebungskompetenz fur das Obligationenrecht und das Handels- und Wechselrecht, nicht aber fiir das gesamte burgerliche Recht erhalten. Das bedeutete, daft mangels hinreichender Kompetenz des Bundes eine umfassendere Zivilrechtskodifikation nicht erwogen werden konnte — es sei denn, die Verfassung wiirde geändert. Genau diese Verfassungsänderung wurde dann 1869, also nur zwei Jahre nach der Annahme Kurt G. A. Jeserich, Hans Pohl, Georg-Christoph von Unruh (Herausg.): Deutsche V'erwaltungsgeschichte Band 2, Vom Reichsdeputationshauptschluf? bis zur Auflösung des Deutschen Bundes. Stuttgart 1983. Band 3, Das Deutsche Reich bis zumEnde der Monarchie. Stuttgart 1984. Zum Ablauf der Arbeiten Werner Schubert; Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB. Einfiihrung, Biographien, Materialien. Berlin, New York 1978. Going: Handbuch III/2 (Fn. 5) S. 1572-1625 (von Barbara Dölemeyer, die weitgehend von Schuberts Darstellung ausgeht). Hinsichtlich der Personalien der an den Arbeiten beteiligten Personen siehe Rosemarie Jahnel: Kurzbiographien der Verfasser des Biirgerlichen Gesetzbuchs. In: Schubert a. a. O. S. 69-124. — Der eben genannte Band von Schubert ist zugleich der Einleitungsband zu: Horst Heinrich Jakobs, Werner Schubert: Die Beratung des Biirgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen. Bisher 13 Bände. Berlin, New York 1978-1990. Zur Editionsfrage auch Werner Schubert: Zu einer Edition unveröffentlichter Materialien zum BGB. Archiv fiir die civilistische Praxis 175 (1975) S. 426-451. - Diese Bände werden ergänzt durch: Werner Schubert (Herausg.): Die Vorlagen der Redaktören fiir die erste Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Biirgerlichen Gesetzbuches. 14 Bände. Berlin, NewYork 1980-1986. — Zumpolitischen Umfeld Michael John: Politics (Fn. 5) passim.
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