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Hans-Heinrich Vogel 218 zweiten Auflage seines Staatsrechts des Deutschen Reiches von 1888, das auch in die folgenden Auflagen aufgenommen worden ist, genannt. Laband sah seine Aufgabe „in der Construction der Rechtsinstitute, in der Zuruckfiihrung der einzelnen Rechtssätze auf allgemeine Begriffe und andererseits in der Herleitung der aus diesen Begriffen sich ergebenden Folgerungen. Dies ist, abgesehen von der Erforschung der geltenden positiven Rechtssätze, d. h. der vollständigen Kenntnils und Beherrschung des zu bearbeitenden Stoffes, eine rein logische Denkthätigkeit. Zur Lösung dieser Aufgabe giebt es kein anderes Mittel als die Logik; dieselbe läfit sich fiir diesen Zweck durch nichts ersetzen; alle historischen, politischen und philosophischen Betrachtungen - so werthvoll sie an und fur sich sein mögen - sind fiir die Dogmatik eines concreten Rechtsstoffes ohne Belang und dienen nur zu häufig dazu, den Mangel an constructiver Arbeit zu verhiillen. Ich begreife es vollkommen, dafi jemand der Rechtsdogmatik keinen Geschmack abgewinnen kann und es vorzieht, vergangene Zeiten zu erforschen oder die Einrichtungen verschiedener Völker zu vergleichen oder die niitzlichen und schädlichen Folgen gewisser staatlicher Institutionen zu erwägen; ich verstehe es aber nicht, wenn jemand einer dogmatischen Behandlung es zum Vorwurf macht, dafi sie mit logischen Schlufifolgerungen operirt, statt mit historischen Untersuchungen und politischen Erörterungen. Laband äuBerte sich so vier Jahre nach Jherings Sammlung iiber „Scherz und Ernst“. Damals war die Begriffsjurisprudenz seit langem und noch lest etabliert. Ihr Begriinder, Georg Friedrich Puchta, hatte seine Monographie iiber das Gewohnheitsrecht 1828 und 1837, sein Lehrbuch der Pandekten und seinen Gursus der Institutionen in den späten dreifiiger und den vierziger Jahren veröffentlicht. Schon 1846 starb er. Der erste Band von Bernhard Windscheids Lehrbuch des Pandektenrechts, eines der einflufireichsten juristischen Werke des vorigen Jahrhunderts und mit der Begriffsjurisprudenz eng verbunden, erschien in erster Auflage 1862, die letzte Auflage des Gesamtwerks, die er noch selbst bearbeitet hat, die 7. Auflage 1892, imJahr vor seinemTode. Rudolf von Jherings Schriften der achtziger und neunziger Jahre kiindeten zwar neue Lehren an, Puchta und Windscheid dominierten aber die Jurisprudenz bis zur Jahrhundertwende."* “3 ■’ Paul Laband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweite umgearbeitete Auflage. Erster Band. Freiburg i. B. 1888. Vorwort zur zweiten Auflage, S. XI. - Zu Labands Programm Maximilian Flerberger: Logik und Dogmatik bei Paul Laband. Zur Praxis der sog. juristischen Methode im „Staatsrecht des Deutschen Reiches". In: Erk Volkmar Heyen: Wissenschaft und Recht der Verwaltung seit dem Ancien Régime. Europäische Ansichten. (lus commune, Sonderheft 21.) Frankfurt am Main 1984. S. 91-104. Zur ..Juristischen Methode" und zur Reichsstaatsrechtslehre im allgemeinen und Labands Bedeutung im besonderen Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Zweiter Band: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 18001914. Miinchen 1992. S. 330-348. ■* Zu Puchta Roderich Stinzing, Ernst Landsberg: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft. Dritte Abteilung, Zweiter Halbband. Miinchen und Berlin 1910. S. 439—161 (Textteil) und 202-206 (Notenteil) (mit bibliografischen Angaben). Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der

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