Rfinfr Schufzf oder ähnlicher Begriffe und Prinzipien in den nationalen Rechten als gemeinsame Grundlage fiir die Arbeit der Juristen mit den verschiedenen nationalen Rechten darstellen zu können. Um es im Anschlufi an Kötz^^ zugespitzt auszudriicken: Nicht auf ein gemeinsames Gesetzbuch kommt es an, sondern auf Lehrbiicher, die die gemeinsamen Prinzipien europäischen Privatrechts herausarbeiten und jeweils die nationalen Variationen auf dieser Grundlage nur im „Kleingedruckten“ hinzufiigen. Fiir die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den nationalen Rechten entsteht dadurch die Möglichkeit, die normativen und kasuistischen Besonderheiten auf die vergleichend-historisch begriindeten Gemeinsamkeiten zuriickzubeziehen, mithin Allgemeines und Besonderes in Bezug zu setzen, ohne dal^ die jeweilige Spezifik verlorengeht. 216 4) Das Fach Rechtsgeschichte steht in Hinblick auf die europäische Privatrechtswissenschaft vor der Herausforderung, seinen Riickzug auf ein ausschliefilich „kontemplatives“ Selbstverständnis zu beenden und die historische Dimension in die vergleichende und gestaltende Arbeit der Rechtswissenschaft bei der Darstellung der Prinzipien europäischen Privatrechts einzubringen. Dies kann freilich — anders als in der Zeit der Historischen Rechtsschule - heute nicht mehr in erster Linie auf Grund der Quellenbasis des Corpus iuris und der Schulung der Juristen im römischen Recht geschehen. Dem rechtshistorischen Beitrag zum heutigen europäischen Privatrecht ist mithin nicht das Modell einer „Neo-Pandektistik“ oder gar eines „Usus modernissimus Pandectarum“ zugrundezulegen. Seine Aufgabe liegt vielmehr- bescheidener - darin, die vergleichende Betrachtung der heutigen nationalen Rechte durch die Analyse der historischen Gemeinsamkeiten zu vertiefen. Diese Gemeinsamkeiten wurzeln zum Teil im älteren lus commune; zum Teil sind sie aus den internationalen Verbindungen der Rechtsordnungen aus dem 19. und 20. Jahrhundert hervorgegangen und haben den historischen Zusammenhang der europäischen Rechtskultur iiber die Bliitezeit des Nationalstaates hinweg aufrechterhalten. "" Kötz (Fn. 3), S. 498 ft.
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