Faktorender privatrechtsvereinheitlichungenumisoo undumi9oo 9 auch das formell verschiedene Recht der einzelnen deutschen Staaten oder Schweizer Kantone zur Gruppe der unterschiedlichen Materien/"* D) Die legislatorische Vereinhcitlichungspraxis Die Legistik orientierte sich im wesentlichen an den vorgenannten Matenengruppen, tat dies aber bei zumTeil sehr unterschiedlicher Bewertung. Das Ehegiiterrecht beispielsweise galt 1847 auf der zweiten Germanistenversammlung als geeignet zur Vereinheitlichung, Mittermeier und Christ stellten hier entsprechende Anträge/'’ Eine gute Generation später stand man am gegenteiligen Standpunkt, in den Vorberatungen zumBGB wollte man es zeitweise nicht vereinheitlichen, sondern der Landesgesetzgebung iiberlassen, schlief^lich aber fand es doch Aufnahme in das BGB, und zwar mit Wahlgiiterständen als Konzession an die Landesgewohnheiten/^ Zum Handelsrecht und seiner Vereinheitlichung äufierte man sich 1836 skeptisch, und zwar wegen seines engen Zusammenhangs zu den unterschiedlichen Zivilrechten/^ Rund zehn Jahre später, 1847, hielt man nicht nur eine einheitliche Wechselordnung fiir möglich, weil sie das Zivilrecht doch nicht so tangiere, sondern aus diesem Grunde auch ein einheitliches Handelsrecht, dem ein einheitliches Obligationenrecht folgen könne/^ Bis etwa 1850 stand man in Österreich auf dem Standpunkt, die Rechtseinheit im Privatrecht sei mit Ungarn nicht möglich, 1853 wurde sie dann doch hergestellt, 1861 aber wieder aufgehoben/^ In der Praxis läfit sich eine Art Sogwirkung einer einmal eingefiihrten Teilvereinheitlichung auf andere Teilgebiete feststeilen. Tatsächlich folgte auf die ADWO das ADHGB und schliefilich der Obligationenrechts-Entwurf. Die Bundesversammlung sah diese Schritte 1861 als bewufit einzuschlagenden Weg an,^° 1865 begriindete ihn Harum mit dem „Drang und (dem) Bediirfnis unserer Zeit“®' und Helm meinte 1866, der Obligationenrechts-Entwurf sei ein »grofier und schwerer Schritt vorwärts“ hin zum „Einheitswerk“ einer umfassenden Zivilrechtskodifikation.^^ Baums, wie Fn. 17, 55. B. Dölemeyer, Kodifikationen und Projekte, in: Going, wie Fn. 17, III/2, 1605. Baums, wie Fn. 17, 18. Ebda, 17f. RGBl 1/1863, 1; A. Dauscher, Das ungarische Civili- und Strafrecht nach den Beschliissen der Judex-Curial-Conferenz, 2. Aufl. 1862, 2 f. Francke, wie Fn. 36, III f. P. Harum, Zur Kritik des Entwurfs eines gemeinsamen deutschen Obligationenrechts nach den Beschliissen der Dresdner Comission in erster Lesung (1864), in: Allg. österr. GerichtsZeitung XVI (1865), 163. J. Helm, Bemerkungen zum Entwurf des neuen gemeinsamen deutschen Gesetzes iiber Schuldverhältnisse, in: Österr. Vherteljahresschriftcn fiir Rechts- und Staatswissenschaften XVII (1866), 136.
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