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Al I.GKMFINE RF.CHTSGRUNDSÄTZEUNDFNTWICKFUNG . . . 215 Struktur“ sprechen können, wie sie Häberle fiir das Verfassungsrecht anDie Rolle der allgemeinen Rechtsgrundsätze in Hinblick auf das europäische Privatrecht wird von diesen Ansatzpunkten her weiter zu iiberdenken sein. Die „Dynamisierung“ des Europäischen Gemeinschaftsrechts durch den Rekurs des Europäischen Gerichtshofs auf die Allgemeinen Rechtsgrundsätze kann dabei nur ein wichtiger Teilaspekt sein. Fiir die Rechtswissenschaft stellt sich die Frage nach einer Darstellung dieser Grundsätze auch unabhängig vom sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs. Hierzu bleiben abschliefiend vier Thesen zur Diskussion zu stellen: 1)Zu den Arbeitszielen einer Wissenschaft vomheutigen europäischen Privatrecht gehört die Darstellung eines gemeinsamen Bestandes an Begriffen und Prinzipien „hinter“ der divergierenden normativen Ausgestaltung des Privatrechts durch die nationalen Gesetzgebungen. Derartige gemeinsame oder ähnliche Prinzipien sind trotz der Vielfalt nationaler Ausformungen fiir weite Teile des Biirgerlichen Rechts auf Grund historischer Verbindungen und ähnlicher Problemlagen zu vermuten —beispielsweise von der Privatautonomie mit ihren Ausgestaltungen durch die Vertragsinhalts- und Vertragsabschlufifreiheit und den verpflichtenden Charakter des Vertragsschlusses nebst der daraus erwachsenden Erfiillungspflichten und den Rechtsfolgen von Erfiillungsmängeln (Materien, fiir die derzeit die Lando-Kommission die europäischen Gemeinsamkeiten zu fixieren sucht)^^ iiber die Ausgestaltung des Eigentums in Hinblick auf die Verfiigungsgewalt, den Ausschlufi Dritter und die sozialbezogene Beschränkbarkeit bis hin zu Einzelheiten etwa im Recht der Vertragsstrafe^"* oder bei dem erwähnten Ersatz des Gewinnausfalls.^^ 2)Rechtstheoretische Voraussetzung fiir eine sich diesen Gegenständen zuwendende europäische Privatrechtswissenschaft ist die Uberwindung der einseitigen Ausrichtung auf die staatliche Normgebung als Rechtsquelle und auf die legislatorisch geschaffene Normals Gegenstand der Privatrechtswissenschaft — also eine Abkehr von jenem Gesetzespositivismus, der einst von den nationalen Kodifikationsbestrebungen gefördert worden war, heute aber auch der Realität der nationalen Privatrechte nicht mehr gerecht wird.^^ 3)Zum methodischen Instrumentariummufi vor allemdie vergleichend-historische Arbeit gehören, um den geschichtlich gewachsenen Bestand gleicher Vgl. hierzu Schulze (Fn. 19). Siehe oben Fn. 89. Jiingst hierzu Ralf-Peter So.ssna, Die Geschichte der Begrenzung von Verirag.sstrafen, Berlin 1993. Siehe oben Fn. 44. Wieacker (Fn. 46), S. 24 f., 619 f.; sowie oben III a). FS

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