Al l (II MFINI-. rfc:htsc;runi)SAtzi- undfntwicklung... 209 Linie aLs eine Aufgabe der Rechtswissenschaft verstanden wird.^'* Wichtige Impulse dafiir gab seit den funfziger Jahren unseres Jahrhunderts das Vordringen europaischer Perspektiven innerhalb des Faches Rechtsgeschichte, insbesondere der Ubergang von nationalgeschichtlichen Betrachtungsweisen zur Neueren b’uropaischen Pnvatrechtsgeschichte. Nach Paul Koschakers wegweisendem Werk „Europa und das Römische Recht das Lehrbuch von Franz Wieacker^^ der Erkenntnis zum Durchbruch: „Die “ 65 verhalf vor allem europaische Geschichte ist eine Einheit auch als Privatrechtsgeschichte; die deutsche Privatrechtsgeschichte nur ein Sönderfall, dessen groBe Epochen ausnahmslos nur aus dem europaischen Zusammenhang zu verstehen sind. In einer Reihe von Arbeiten Helmut Coings^''^ verband sich die - bei Wieacker „kontemplativ“ verstandene^^ Zuwendung zur rechtshistorische Betrachtung mit einer Rechtsvergleichung in Hinblick auf die juristischen Arbeitsaufgaben fiir heutiges oder kiinftiges europäisches Privatrecht. In den Mittelpunkt riickte dabéi das Anliegen einer „Europäisierung der Rechtswissenschaft“/° — Von seiten der Rechtsvergleichung in eine ähnliche Richtung zielen die Arbeiten von Hein Kötz, Axel Flessner und anderen. Einer der Ausgangspunkte war der Aufsatz von Kötz iiber „Gemeineuropäisches Zivilrecht“ weiterfiihrend sind )etzt die Thesen desselben iiber „Alternativen zur legislatonschen Rechtsveremheitlichung „Rechtsvereinheitlichung durch Rechtswissenschaft und Juristenausbildung“/^ Eine Reihe weiterer Autoren haben sich dariiber hinaus spezifisch der Frage der Juristentätigkeit und Juristenausbildung in Hinblick auf die europäische Rechtsentwicklung gewidmet, so Dietmar Willoweit, Bernhard GroBfeld^’* und Filippo Ranieri/^ und Flessners Uberlegungen iiber «72 c) Gegeniiber den Konzeptionen einer „Rechtsvereinheitlichung durch Rechtswissenschaft und Juristenausbildung*' und einer europäischen PrivatF iir andcrc melir Kramer (Idi 4), S. 24 tt.; Ulmer (I-n. 2), S. 7 ff.; Zimmermann (Fn. 25), S. 4; Ranieri (Fn. 5), S. 99 11. Paul Koscliaker, Europa und das Römische Recht, Miinchen 1947, 3. Aufl. 1966. Franz Wieacker (Fn. 46), 1. Aufl., Göttingen 1952, 2. Aufl., Göttingen 1967. Wieacker (Fn. 46), S. 8 in der 1. Aufl. von 1952; ähnlich in der fortan zitierten Auflage von 1967, S. 18. Beispielsweise hierzu Going, Privatrechtsgeschichte als Forschungsgebiet (Fn. 24); ders., Europäisches Privatrecht (Fn. 5); ders., Rechtsvergleichung als Grundlage von Gesetzgebung im 19. Jahrhundert, in: lus Gommune 7 (1978), S. 168 ff. Wieacker (Fn. 46), S. 15 ff. Going (Fn. 20). ' Kötz (Fn. 3). Kötz(Fn. 1). Flessner (Fn. 20). Dietmar Willoweit/ Bernhard GroRfeld, Juristen fur Europa, in; JZ 1990, S. 605 ff. Ranieri, Der europaischeJurist, in: lus Commune 17 (1990), S. 9 ff.
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