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Rfini r Schui Zl- 204 wendung des Begriffes fiir zivilrechtliche Gegenstände hat immodernen Internationalen Recht ihren Fortgång genommen. Dies zeigt sich vor allem m der Judikatur der Internationalen Schiedsgerichte.'*^ Ihr bietet sich mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Instrument zur Konfliktbewältigung auch bei Einzelproblemen des Schuldrechts, wenn die nationalen Rechtsordnungen weithin ähnliche Ergebnisse in jeweils ganz unterschiedlicher Rechtsstruktur und normativer oder kasuistischer Gestaltung vorgeben. So hel^ sich — um wiederum nur ein Beispiel anzufiihren — schon am Beginn unseres Jahrhunderts die Gewährung des Schadensersatzes fiir entgangenen Gewinn im Schiedsspruch zwischen den USA und Rulsland (1902) auf ein „principe général du droit civil“ stiitzen.'*'* Ohne daB die nationalrechtlichen und die internationalrechtlichen Traditionen der Begriffsverwendung hier weiter verfolgt werden können, deuten diese wenigen Hinweise doch bereits den begriffsgeschichtlichen Hintergrund an, auf dem in den fiinfziger Jahren unseres Jahrhunderts eine neue Phase in der europäischen Rechtsgeschichte auch dem Begriff der allgemeinen Rechtsgrundsätze einen neuen Entfaltungsbereich eröffnete: Art. 185 Abs. 2 Euratom-Vertrag und Art. 215 EWG-Vertrag tibernahmen den Begriff ftir das supranational Recht der Europäischen Gemeinschaften. An dieser Einbeziehung in die Vertragsgrundlagen der Gememschaft konnte der Europäische Gerichtshof späterhin ankniipfen, als er mit Hilfe der allgememen Rechtsgrundsätze die erwähnte Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts vorantrieb. III. a) Der geschichtliche Uberblick fiihrte auf die juristische Durchdrmgung neuer Materien imÖffentlichen Recht, auf die Verbindung von Gemeinrechtstradition und moderner französischer Kodifikation und auf die Gewinnung Mafistäbe fiir die Internationale Genchtsbarkeit unter dem gememsamer Gedanken der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Eine derartige Uberwindung von Grenzen zwischen Rechtskreisen und Rechtsmaterien weist auf die Frage nach den heutigen Funktionen allgemeiner Rechtsgrundsätze fiir die Rechtseinheit in Europa zuriick. Fiir die Privatrechtswissenschaft verbindet sich mit Art. 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, Kiel 1928; Vi'oll W. Cegla, Die Bedeutung der allgemeinen Rechtsgrundsätze fiir die Quellenlehre des Völkerrechts, Berlin 1936; Roland Andreas Billib, Die allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäll Art. 38 I c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, Miinchen 1972. Dazu Spiropoulos (Fn. 42); Cegla (Fn. 42), S. 16 ft. Schiedsspruch vom29. November 1902 zwischen den Vereinigten Staaten und Rulsland:" Le principe général du droit civil, d’apres lequel les dommages-intéréts doivent contenir une indemnité, non seulement pour le dommage qu’on a souffert, mais aussi pour le gam dont on a éte privé, est également applicable aux litiges internationaux", abgedr. in: Recueil des arbitrages internationaux II, S. 285.

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