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Faktorender PRlVATRECHTSVERElNHEITtrCHUNGENUM 1800 UND UM 1900 7 Im Wcge der Angleichung kam beispielsweise das ADHGB zustande. Bei Inkrafttreten auch in Österreich war man sich hier des Umstandes bewufit, spezifisch österreichische Rechtsanschauungen hintansetzen zu miissen.-^° semem 3) Modernisierung Im Sinne der Flistorischen Rechtsschule war nur das historisch herangewachsene das „richtige“ Recht. Unter Aufrechterhaltung dieser Anschauung sollte die Rechtsvereinheitlichung dadurch erfolgen, dafi das mit der historischsystematischen Methode festgestellte Recht rechtspolitisch-rechtstechnischen Zeiterfordernis durch Weiterentwicklung angepafit werde. Fiir notwendig erachtet wurde also eine wissenschaftliche Durchdringung des bisherigen Rechtsstoffes. Heusler etwa sprach sich gegen einen schweizerisches Handelsgesetzbuch-Entwurf deshalb aus, weil das Handelsrecht eine Materie sei, der es an einer wissenschaftlichen Durchdringung noch ermangle.-^' B) Vcreinheitlichungs-Ternpo Unterschiedliche Auffassungen bestanden hinsichtlich des Tempos der Rechtsvereinheitlichung. Die Anhänger einer Rezeption (oben A/l) vertraten im Prinzip den Standpunkt sofortiger Vereinheitlichung. Tatsächlich wurde etwa das ABGB in Ungarn ohne Ubergangsbestimmungen eingefiihrt.^^ Auf einem anderen Standpunkt standen jene, die fur eine schrittweise Privatrechtsvereinheitlichung eintraten. Beispielsweise schlug der Deutsche Handelstag 1861 vor, erst das ADHGB zu schaffen, dann ein gemeinsames Konkursrecht und erst anschlief^end das Biirgerliche Verkehrsrecht.'' Ähnlich sah in Österreich Unger die Vereinheitlichung vorerst blofi des Schuldrechts als ersten Schritt zur Vereinheitlichung des gesamten biirgerlichen Rechts imDeutschen Bund an.^"* C) Vcreinheitlichungs-Materien Die wichtigsten Vereinheitlichungspositionen steliten auf Materientyp ab, wobei die Anschauungen hinsichtlich der Zuordnung zeitlichen Schwankungen unterlagen. H. Riimpler, Das „Allgcmeme Deutsche Handelsgesetzbuch“ als Element der Bundesretorm im Vorfeld der Krise von 1866, in: ders. (Hrsg.), Deutscher Bund und dcuische Frage 1815-1866 ( =Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17), 1990, 230; H. Bretter-Messlcr - K. Koch (Bearb.), Die Protokolle des österrcichisehen Ministerrates 1848—1867, V/4, 1987, XXI t, 221; St. Malier (Bearb.), Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867, V/3, 1985, 52 11., 59 11.; RGBl 1/1863, 1 (zur Einliihrung eines Handelsgesetzbuches). " Bergleld, wie En. 25, 3112. Vgl. das Kundmachungspatent RGBl 246/T852. ” M. Stubenraueb, Handbuch des österreichischen Handelsrechts, 1863, 18 1. Getz, wie En. 19, 142; Conrad, wie En. 28, 15.

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