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DiF. FINTEILUNG DES RECHTS INÖEEENTL1CHESRECHT UNDPRIVATRECHT 191 gierte“ Gruppen aufgewertet, indem man ihnen den Zugang zu Gilden und Ziinften gewährt: Konservative wie Justus Moser haben diese Vorgänge argwöhnisch registriert und gemeint, die Regierenden hielten offenbar „den Rest der Menschen fiir einen Haufen Gewurme“ (1772).'’^ Uberall zeigen sich also Tendenzen, die bisher reich gegliederte Gesellschaft einzuebnen und alle Herrschaftsrechte möglichst allein demStaat zuzuweisen. Die Begriffe „Krieg“ und „Frieden“ bei einem Streit unter Privatleuten werden schon 1775 (Adelung) als „veraltet“ empfunden:Privatleute sind keine Völkerrechtssubjekte, und alleiniger Inhaber eines Gewaltrechts ist der Staat. Sowohl die natur- als auch die positivrechtliche Lehre reflektieren m. E. nur diese Wandlungen des Staats- und Rechtsverständnisses. Ich wiirde deshalb die moderne Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht weder als natur- noch als positivrechtliche Theoriebildung bezeichnen. Sie ist Ausdruck einer sich imspäten 18. Jahrhundert entwickelnden Denkweise, die sowohl der natiirlichen als auch der positiven Rechtslehre zugrunde liegt, aus der heraus beide erwachsen. Sie ist also eine „juristische Theorie“, deren Bruchstiicke sich nach und nach aus den Lehrbiichern des positiven und des natiirlichen Rechts zusammenfiigen, in denen sie Ausdruck findet, in denen sie aber nicht wurzelt. Möglicherweise sind auch andere juristische Theoriebildungen in der Iriihen Neuzeit, an denen das Naturrecht beeiligt war, so verlaufen. Jedenfalls sollte man vorsichtiger mit der Annahme von spezifisch „naturrechthchen“ Theorien scin. Das Naturrecht ist oft vermutlich nicht der Ursprung, sondern nur der Fundort juristischer Theorien gewesen. Justus Moser: Patriotische Phantasien, 2. Tl., neue Aufl. Frankfurt und Leipzig 1780, 32. Stiick, S. 161 zum Reichsgutachten von 1772. Vgl. Jan Schroder: Justus Moser als Jurist, Köln etc. 1986, S. 10 ff. Johann Christoph Adelung: Versuch eines vollständigen grammatisch-kritischen Wörterbuches der hochdeutschen Mundart, 2. Bd., Leipzig 1775, Sp. 298 (neue Ausg. Wien 1808, Sp. 303).

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