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DieEINTEILUNGDES RECHTS INÖEEENTLICHES RECHT UND PRIVATRECHT darstellungen des positiven Rechts von Nettelbladt und Putter. Auch hier findet sich zwar die Einteilung in ius publicum (Staatsrecht) und ius privatumals untergeordnete Unterscheidung; auch hier wird sie aber iiberwölbt von einer anderen Hauptabteilung, nämlich in diesem Fall der in theoretische und praktische Rechtswissenschaft.^"^ Straf-, ProzeB- und Zwangsvollstreckung rechnet man hier, wie imNaturrecht, demPrivatrecht zu.'^^ Dieselbe Parallelität zeigt sich dann beim Ubergang zu den modernen Begriffen etwa seit 1785. Im Naturrecht verläuft die Linie, wie gesagt: 1789 und 1794 Tafinger mit weitgehend modernen Begriffen, aber noch ohne die spätere rechtstheoretische Grundlegung. 1797 Kant, von da an verbreitet sich die moderne Unterscheidung. Bei Juristen: Hugo 1799, Tafinger (2. Aufl. der Enzyklopadie) 1800, Gros 1802, Bauer 1808. Bei Philosophen: Krug 1800, Weiss 1804.'^' Impositiven Recht sind folgende Daten wichtig: 1785 legt erstmals Reitemeier die Hauptunterscheidung von öffentlichem und privatem Recht zugrunde, aber noch mit der alten Fächerabgrenzung."’^ 1789 rechnet Johann Georg Schlosser das Strafrecht zumöffentlichen Recht.1792 kommt Hugo in seiner Enzyklopädie zu einer Gliederung des Gesamtsystems in öffentliches und privates Recht mit fast durchweg moderner Fächerzuordnung.'*'^ 1797 entsprechend Thibaut,"*^ nach 1800 folgen dann mehrere, etwa Hufeland 1803, Miihlenbruch 1807."^^ Die Entwicklung in der naturrechtlichen und der positivrechtlichen 189 Siehe etwa D. Nettelbladt (positives Recht, Fn. 3), tom. 2: iurisprudentia positiva theoretica, p. 1: privata, p. 2: publica, p. 3: gentium, tom. 3: iurisprudentia positiva practica. Die Einteilung in theoretische und praktische Rechtswissenschaft iibernimmt Nettelbladt auch in das Naturrecht, siehe oben Fn. 23. J. S. Putter (Fn. 6) hat als Haupteinteilung „Theorie der Rechtswissenschaft'* und „Praxis eines Rechtsgelehrten" und kommt erst unter der Rubrik „menschliche positive Rechte" neben (A.) dem praktischen V'olkerrecht zum (B.) positiven Staats- und Privatrecht. Die Behauptung von L. Björne (Fn. 2), S. 106, die „durchgängige Hauptgliederung des Systems" sei „seit Putter" die in Staats- (bzw. öffentliches) Recht und Privatrecht ist deshalb ungenau und verwischt die gravierenden Unterschiede zwischen der Rechtslehre des mittleren und des spaten 18. Jahrhunderts. Zahlreiche Belege bei L. Björne (Fn. 2), S. 18 ff. ■" Siehe oben zu Fn. 34—37. Johann Friedrich Reitemeier: Encyclopadie und Geschichte der Rechte in Deutschland, Göttingen 1785, S. 218 ff. Straf- und ProzeBrecht stehen dabei ganz am Ende hinter dem Privatrecht, werden also offenbar noch nicht zumöffentlichen Recht gerechnet. Vgl. L. Björne (Fn. 2), S. 25 f. Johann Georg Schlosser: Briefe fiber die Gesezgebung uberhaupt und den Entwurf des preusischen Gesczbuchs insbesondere, Frankfurt 1789, S. 113 ff. („Regierungscodex"), 140 (Strafrecht gehört zu den Regierungsgesetzen). Gustav Hugo: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (=Lchrbuch eines civilistischen Cursus, 1. Bd.), Berlin 1 792, S. 5, 106 ff. Dabei erscheint der „Prozefi", der aber „sehr nahe" an das ius publicumgrenzt, noch imPrivatrecht (148), der ReichsprozeB dagegen beim öffentlichen Recht (54 ff.). Anton Friedrich Justus Thibaut: Juristische Encyclopädie und Methodologie, Altona 1797, S. 36 f. ■’*’ Gottlieb Hufeland: Institutionen des gesammten positiven Rechts, Jena 1803, S. 61 f.; Christian Friedrich Miihlenbruch: Lehrbuch der Encyclopadie und Methodologie des positiven in Deutsch-

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