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Jan Schroder 186 es gibt . . . kein Na- „Aufier demStaate“, heifit es bei Fichte, „ist kein Recht“ turrecht, sondern nur ein Staatsrecht“.-^ Der Staat wird die spezifische Organisation zur Sicherung der vorstaatlichen Rechte, er ist „die Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen“ (Kant),“^ sein Zweck ist die Realisierung des Rechtsgesetzes, die »Bewirkung eines Friedensstandes unter den Menschen“ (Anton Bauer). y yy Mir scheint es sehr wichtig zu sein, dafi man sich diesen prinzipiellen Wandel des neuzeitlichen (kontinentalen) Naturrechtsdenkens ganz klar macht: Aus dem alten Naturrecht des Kriegs und Friedens (Grotius) wird ein mödernes staatliches Friedensrecht (Kant, Fichte). Die vorstaatlichen, dem einzelnen Menschen oder den kleineren Gesellschaften zustehenden Zwangs- und Kriegsrechte verlieren ihren Rechtscharakter. Kant sagt sogar ganz generell: „Bei dem Begriffe . . . eines Rechts zum Kriege, läfit sich eigentlich gar nichts denken“^° und die Mehrheit seiner Zeitgenossen stimmt jedenfalls darin zu, dal? Zwangsrechte des einzelnen Menschen nur im Staat rechtmäl?ig ausgeiibt werden können.^’ Es existiert also kein privates Zwangsvollstreckungsrecht mehr. Dasselbe gilt fiir das Strafrecht. In fast alien Naturrechtssystemen nach Kant wird (wie bei ihm selbst), das Strafrecht dem staatlichen Bereich, also dem „ius publicum" zugeordnet: die Frage „ob es ein natiirliches Strafrecht gebe? kann gar nicht mehr berticksichtigt werden" (so der Fuldaer Professor Anton Thomas, 1802).^^ Ebenso wird schlieBlich auch das Prozefirecht nun in eine staatliche, öffentliche Einrichtung umgedeutet, denn im Naturzustand findet „sich kein kompetenter Richter . . ., rechtskräftig den Ausspruch zu tun" 1803, S. 5, 63; Christian Weifi: Lehrbuch der Philosophic des Rechts, Leipzig 1804, S. 49, 56; Anton Bauer: Lehrbuch des Naturrechts (=Elementarsystem der Rechtswissenschaft, 1. Tl.), Marburg 1808, S. 18, 245; Karl Heinrich Gros: Lehrbuch der philosophischen Rechtswissenschaft oder des Naturrechts (1802), 3. Ausg. Tubingen 1815, §289, S. 216. Wohl auch Gustav Hugo; Lehrbuch des Naturrechts als einer Philosophic des positiven Rechts, 2. Versuch Berlin 1799, S. 51 (zu Kant). Johann Gottlieb Fichte: Rechtslehre, vorgetragen von Ostern bis Michaelis 1812, hrsg. v. Hans Schulz, Leipzig 1920, S. 23. 1. Kant(Fn. 10), S. 164. ’’ A. Bauer (Fn. 26), S. 245. Immanuel Kant: Vomewigen Frieden, Königsberg 1795, S. 38 (zumVolkerrecht). Siehe etwa C. Weil? (Fn. 26), S. 16, 44 f., 47 (Ausiibung des Zwanges ist nur bei wechselseitiger Freiheitsbeschränkung, d. h. imStaat - S. 51 ff., 81 — zulassig); A. Bauer (Fn. 26), S. 238 (der aulserstaatliche Zustand ist kein rechtlicher Zustand, so dal? hier auch keine rechtmäl?ige Ausiibung von Zwang in Betracht kommt); K.H. Gros (Fn. 26), §§ 108 ff., S. 83 ff. (Ausubung des Zwangsrechts nur imStaat). A. Thomas (Fn. 26), S. 131. S. auch C. W'eil? (Fn. 26), S. 40; K. H. Gros (Fn. 26), § 106, S. 82: A. Bauer (Fn. 26), S. 88. Auch J. Fries ( Fn. 26), unterscheidet „burgerliche“ (=privatrechtliche) und „peinliche“ Gesetzgebung. Einige Autoren verneinen auch schon vor 1797 ein natiirliches Strafrecht, etwa J. C. Hoffbauer (Fn. 20), §205, S. 112; Karl Heinrich Heydenreich; System des Naturrechts nach kritischen Prinzipien, 1. Bd., Leipzig 1794, S. 189 ff. Mit neuer Begriindung versucht nach 1800 z. B. Lazarus Bendavid: Versuch einer Rechtslehre, Berlin 1802, S. 27 f. ein privates Strafrecht herzuleiten. Vgl. auch oben Fn. 12.

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